Das wird zwar gerne überall so in den Nutzungsrichtlinien der Foren aufgenommen, da der Betreiber sich nicht um das Urheberrecht kümmern möchte.joe.i.m hat geschrieben: So 16. Jul 2023, 05:34Damit verbunden sind insbesondere Rechtsübertragungen an Inhalten, die der Teilnehmer einstellt (siehe Rechtsübertragung an Nutzerinhalten)
…
Ein Anspruch auf Löschung oder Korrektur Ihrer Beiträge gegenüber Nubert ist ausgeschlossen."
Allerdings stimmt das nicht so ganz.
Ich habe es ja bereits weiter oben erwähnt:
Ist bei einem Beitrag die „geistige Schöpfungshöhe“ erreicht, dann geht eben nicht das Urheberrecht automatisch auf den Forenbetreiber über!
Man behält weiterhin das Urheberrecht an diesem Beitrag und der Betreiber MUSS den Beitrag löschen, sofern das Mitglied das möchte!
Ich habe genau das mit meinem Heimkino-Baublog so durchgezogen, als man mich damals aus dem beisammen-Forum geworfen hat. Deshalb kenne ich die Gesetzeslage hier sehr gut. Stichwort: „Erreichung der geistigen Schöpfungshöhe“:
Die Frage ist die Bewertung, wann bei einem „Werk“ die geistige Schöpfungshöhe erreicht ist, damit dieser urheberrechtlich geschützt ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies immer der Fall ist, wenn ein durchgängiges Werk erkennbar ist, wie z.B. bei einem Baublog oder einer Dokumentation oder Anleitung.Erreicht ein Werk die Schöpfungshöhe so ist es vom Urheberrecht geschützt. Die Schöpfungshöhe grenzt also die schützenswerten Werke von den gemeinfreien Werken ab. Um die Schöpfungshöhe zu erreichen, muss ein Werk mehr als eine Idee sein, eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und Individualität aufweisen.