Als Ethik auf dem Stundenplan stand, war wohl der Lehrer krank? Schäm dich für diese unsägliche Entgleisung!steakhouse hat geschrieben:Triage bedeutet da nur, dass man eben 3 Wochen früher stirbt.
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Corona-Auswirkungen
- Weyoun
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Re: Corona-Auswirkungen
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Re: Corona-Auswirkungen
Geht es auch sachlich? Wisch' dir mal den Geifer vom Mund. Du kannst mir danach gerne dozieren, was es mit Ethik zu tun hat Fakten anzusprechen.Weyoun hat geschrieben:Als Ethik auf dem Stundenplan stand, war wohl der Lehrer krank? Schäm dich für diese unsägliche Entgleisung!steakhouse hat geschrieben:Triage bedeutet da nur, dass man eben 3 Wochen früher stirbt.
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Re: Corona-Auswirkungen
Das hier ist ein freundliches Forum . Bitte etwas Respekt . Wir sind hier nicht bei Facebook !steakhouse hat geschrieben:Geht es auch sachlich? Wisch' dir mal den Geifer vom Mund.Weyoun hat geschrieben:Als Ethik auf dem Stundenplan stand, war wohl der Lehrer krank? Schäm dich für diese unsägliche Entgleisung!steakhouse hat geschrieben:Triage bedeutet da nur, dass man eben 3 Wochen früher stirbt.
Gruß Chris
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Re: Corona-Auswirkungen
1+Weyoun hat geschrieben:Als Ethik auf dem Stundenplan stand, war wohl der Lehrer krank? Schäm dich für diese unsägliche Entgleisung!steakhouse hat geschrieben:Triage bedeutet da nur, dass man eben 3 Wochen früher stirbt.
Gruß Chris
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Re: Corona-Auswirkungen
Das dacht ich auch, dann kamen aber die üblich facebookesken Empörungsbeiträge.
Aber ich sehe schon, hier wird sich gerne empört, wenn man Fakten anspricht. Ich kann nichts dafür, dass die Beatmungsgeräte offenbar wenig Erfolg haben.
Aber ich sehe schon, hier wird sich gerne empört, wenn man Fakten anspricht. Ich kann nichts dafür, dass die Beatmungsgeräte offenbar wenig Erfolg haben.
- F.Lauschiplauschi
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Re: Corona-Auswirkungen
Art 11 (GG)
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen (...) oder in denen es (...) zur Bekämpfung (...) von Seuchengefahr erforderlich ist.
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (...) soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (...). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen (...) oder in denen es (...) zur Bekämpfung (...) von Seuchengefahr erforderlich ist.
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§ 28 Schutzmaßnahmen
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen (...) soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten (...). Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
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Re: Corona-Auswirkungen
Du vergisst, dass alles eine Abwägungsentscheidung ist und dass das ImpfSchG nie dafür gedacht war ein ganzen Land quasi in Quarantäne zu stecken.
Weiterhin zitierst du den falschen Artikel. Da geht es nur um Reisen im Bundesgebiet. Mir geht es um wesentlich mehr.
BTW:
1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Die 70+-Jährigen sind nicht die Allgemeinheit.
Weiterhin zitierst du den falschen Artikel. Da geht es nur um Reisen im Bundesgebiet. Mir geht es um wesentlich mehr.
BTW:
1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Die 70+-Jährigen sind nicht die Allgemeinheit.
- F.Lauschiplauschi
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Re: Corona-Auswirkungen
Es wird permanent abgewogen, auch im Hinblick auf sozio-psychologische Faktoren und damit zusammenhängende Erfolgswahrscheinlichkeiten (Vermeidung von Ausweichbewegungen durch einheitliche Vorgehensweise usw.).
Ich fände etwas mehr Differenzierung nach Region auch besser aber auch mit Akzeptanz-Risiko in Krisenregionen behaftet.
Corona ist ein allgemeines Problem, niemand kann derzeit ausgenommen werden, selbst Genesene nicht mit Sicherheit.
+70 Jährige werden von der Allgemeinheit, die u.a. die Alten betreut/ pflegt etc. angesteckt.
Ich fände etwas mehr Differenzierung nach Region auch besser aber auch mit Akzeptanz-Risiko in Krisenregionen behaftet.
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Re: Corona-Auswirkungen
Corona ist für nicht Risikogruppen nicht gefährlicher als eine Influenza und Pflegekräfte kann man testen. In anderen Staaten klappt es ja auch aber bei uns ist das jetzt offenbar der Status Quo und die Politik hat Angst Fehler zu machen und macht dann: Nichts. Die Zeche darf dann die künftige Generation zahlen.
- F.Lauschiplauschi
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Re: Corona-Auswirkungen
Die warten doch nur auf Masken, dann gehts schon weiter Richtung echter Lockerung.
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