Instabil hat geschrieben:Erst mal stimme ich meinem Vorschreiber zu.
Nun aber mal zu einer Definitionsfrage:
§ 95a UrhG
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
Jetzt ist für mich die Frage: Was ist ein wirksamer technischer Schutz.
per Definition wäre es ein Kopierschutz der es verhindert das ich die CD kopiere oder dies versuche.
Wenn ich jetzt eine CD in ein CDrom Laufwerk einlege und diese CD per EAC (welches ja in der neuesten Version keine Kopiergeschützten CDs mehr einlesen soll) auslese und hier kein einziger Einlesefehler geschieht, geschweige denn sich die CD weigert sich einlesen zu lassen. Dann ist das doch kein wirksamer Kopierschutz im Sinne des gesetzes.
Im Moment verlässt sich die Industrie doch darauf das jeder Richter sich darauf einlässt. Das bedeutet: Kunde wird verklagt, Richter sagt es war ein Kopierschutz auf der CD und ab in den Bau (überspitzt gesehen)
Was passiert jetzt aber wenn der erste Kunde klagt, dass es ja per Definition kein wirksamer Schutz wäre.
Ich denke, hier wird es noch einige Diskussionen geben und erst ein Präsidenzfall wird in dieser Frage Klarheit schaffen.
Da bin ich ja auch mal gespannt.
bei der DVD isses ja klar. Dort gibt es in der Spezifikation einen klaren Kopierschutz, bei dem DVDs und Abspielgeräte bestimmte Maßnahmen eingebaut haben, die es ermöglichen, daß kopiergeschützte DVDs auch nur auf Playern laufen, die ein rippen ausschließen.
Ein Player der kopiergeschützte DVDs abspielt und diese Daten dann ungeschützt via DVI für jeden grabbar raushaut, verstößt gegen alle möglichen Patente und Nutzungsbedingungen.
Das gleiche gilt im übrigen auch für Grab-Software. Wobei es hier IMHO etwas unklar ist, da hier mit Generalschlüsseln gearbeitet wird.
Bei der CD existiert so ein nativer Kopierschutz im Red-Book-Standard dagegen grundsätzlich nicht. Es wird lediglich versucht, CD-ROM-Laufwerke und gängige Abspielsoftware mit nicht-Red-Book-konformen Medien zu verwirren. Das gibt dann eben auch u.U. Ärger in Navigationssystemen im Auto, die ja auch Datenlaufwerke nutzen.
Mit dem Serial Copy Management System hielt zwar Ende der 80er das Copy-Bit Einzug.
Allerdings ist das AFAIK kein Teil des Red Book. CD-Player müssen sich folglich nicht um das Copy Bit kümmern. Die Auswertung des Copy Bit im SPDIF-Strom obliegt dem Digitaleingang des Aufnahmegerätes. Das betrifft die meisten DAT und MD-Recorder. Soundkarten ist es dagegen meist egal.
Also denke ich daß man somit über CD und SPDIF und Soundkarte erstellte Kopien schon mal nicht verhindern kann. Es sei denn man verbietet alle Soundkarten und D/A-Wandler, die das Copy-Bit am Digitaleingang nicht unterstützen.
Dann müßten aber Millionen Tonstudios, Home-Recordinganwender, Spielefreaks und Hifi-Freunde sich neue Soundkarten kaufen...-> nicht durchsetzbar.
Mit dem Rippen im CD-ROM-Laufwerk sehe ich es ähnlich. Es gibt viele verschiedene Hersteller von Laufwerken. In den letzten Jahren haben sie viel Mühe darauf verwendet, auch exotische Datenträger direkt einlesen zu können.
Somit lassen sie sich von den oben beschreibenen Un-CDs kaum noch verwirren. Der User braucht nichts anderes zu tun, als in EAC oder CDEx aufs Knöpchen zu drücken und die vermurkseste CD landet sauber als WAV- oder Mp3-Datei auf der Festplatte. Das ist Fakt. "Wirksam" sind diese "Kopierschutzmaßnahmen" keinesfalls. Man kann IMHO den User nicht dafür bestrafen, daß sein CD/DVD-Laufwerk sich eben nicht verar... läßt! Wie soll er in dem Fall überhaupt erkennen, daß da ein "Kopierschutz" auf der CD drauf sein soll?
Am Hinweis "This CD is copy protected"?
Also ich habe meine Probleme mit CD und Kopierschutz, weil ein solcher auf dem Medium eben nicht vorgesehen ist.
"This CD is copy protected" ist also eigentlich eine unsinnige Behauptung. Und dieser Aufdruck + eine (im Sinne von Red Book) unsinnig gemasterte CD erfüllen IMHO noch lange nicht die Wirksamkeitsvorraussetzung gem. § 95a Abs.2 S.2 UrhG:
Der Gesetzgeber hat geschrieben:
Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
Zugangskontrolle - findet weder im CD-ROM noch im CD-Player statt
Schutzmechanismus wie
Verschlüsselung - die CD ist unverschlüsselt
Verzerrung - die CD ist unverzerrt
sonstige Umwandlung - die CD liegt normal im PCM-Format vor, halt mit Error Correction, und Subcodes, aber sonst offen und eben PCM.
Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung - höchstens das Copy Bit, aber die Implementation bezieht sich ja auf Aufnahmegeräte mit Digitaleingang, und es steht im Red-Book-Standard nicht drin.
...die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen - diese sogenannten Un-CDs wurden zwar wegen der Erreichung des Schutzziels so gemastert, aber
sichergestellt wird bei den derzeit marktüblichen CD-Playern und CD-ROM/DVD-ROM-Laufwerken die Erreichung des Schutzziels mit dieser Maßnahme ganz gewiß nicht.
Damit trifft § 95a UrhG nicht auf die Musik-CD zu, wie sie in jedem Player abspielbar ist. Er zielt IMHO auf Formate wie DVD, SACD, HD-DVD und die Blue Ray Disc.
Ich fürchte aber nur, daß die hochbezahlten Anwälte von der Musikindustrie es schaffen, die Richter von ihrer Sichtweise zu überzeugen.