Verfasst: Do 23. Mär 2006, 15:36
Richtig..Du erwirbst nur das Nutzungsrecht...Eigentümer ist und bleibt der der Urheber....
Boxen, Tontechnik und Klangphilosophie
https://nubert-forum.de/nuforum/
@mcBrandy: Nur am Rande, weils nicht wirklich zum Thema gehoert: "Eigentum verpflichtet"Koala hat geschrieben:Ähm... nein!mcBrandy hat geschrieben:Momentan ist es doch so, das man was kauft und wenn man was kauft, dann gehört es einem. Und man kann machen mit dem Teil was man will.
greetings, Keita
Klar, aber wenn ich von der CD ein Lied auf den PC kopieren möchte, darf ich das nicht mehr, lt. dieses neuen Gesetzes. Momentan ist es ja noch so, das ich mir meine eigenen Sampler zusammenstellen darf und das wird hiermit unterbunden, wenn ein Kopierschutz drauf ist.Gunar hat geschrieben:@mcBrandy: Nur am Rande, weils nicht wirklich zum Thema gehoert: "Eigentum verpflichtet"Koala hat geschrieben:Ähm... nein!mcBrandy hat geschrieben:Momentan ist es doch so, das man was kauft und wenn man was kauft, dann gehört es einem. Und man kann machen mit dem Teil was man will.
greetings, Keita
(siehe Grundgesetz Art. 14 Abs. 2)
Das ist doch auch schon jetzt verboten, oder? Und auch schon jetzt teilweise strittig: mancher Kopierschutz ist ja so wirkungslos, dass man ihn eigentlich nicht als Kopierschutz bezeichnen kann. Oder anderes Beispiel: Ich habe gelesen, dass der Kopierschutz der neuen Robbie Williams CD nur auf Windows-Rechnern funktioniert und nicht auf Apple-Rechnern (hallo HomernoidmcBrandy hat geschrieben:und das wird hiermit unterbunden, wenn ein Kopierschutz drauf ist.
§ 95a UrhG
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
Homernoid hat geschrieben:Zum Thema Knast.
Wenn ich nun Linux nutze und der Schutz da wirklich nicht funktioniert, ich das nicht weiss und ich mit einem normalen Grabber das auslesen kann, wie kann ich da verurteilt werden?
Und jetzt beweise mal, das Du es nicht wusstest, das diese CD Kopiergeschützt ist, wenn es auf der CD draufsteht..dann musst Du schon einen auf Unzurechnungsfähig machen...oder das Du nicht lesen kannst! Analphabetismus ist ja sehr verbreitet in Deutschland!§ 16 StGb
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.