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Verfasst: Di 19. Aug 2008, 16:59
von OL-DIE
Hallo Raico,

die von dir genannte Seite ist bereits einschlägig bekannt. Offenbar werden hier die Besucher der Seite gelegentlich übervorteilt, um es freundlich zu formulieren.
Ich würde an deiner Stelle keine Zahlung leisten. Im Gegenteil, ich würde folgendes Einschreiben mit Rückschein schicken:



Ihre Zahlungsaufforderung vom xx.xx.2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung mit Rechnungsnr. *M123456* und teile mit, dass ich den geforderten Betrag nicht begleichen werde.
Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im Kleingedruckten auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als überraschend anzusehen. Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag.

Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten
Entgelt steht.

Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen.
Letztlich mache ich hiermit hilfsweise von meinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch.

Ihre Widerrufsbelehrung genügt meines Erachtens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weswegen ein Widerruf auch nach Ablauf von zwei Wochen noch möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass ich auf weitere Schreiben nicht mehr reagieren werde. Ich bitte um kurze Bestätigung, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben.

Freundliche Grüße

Quelle:
http://www.abendblatt.de/daten/2008/05/15/881604.html

Ein ähnliches vorformuliertes Schreiben (Word-Datei) kannst du von der Verbraucherzentrale Baden – Württemberg herunterladen.
Hier findest du die Textstelle zu dem genannten Aktenzeichen und den sog. Überraschungsklauseln.

Mahnschreiben und auch Schreiben von Rechtsanwälten in dieser Sache solltest du ignorieren. Nur auf Mahnbescheide (kommen direkt vom Gericht) solltest du achten, hierbei musst du Widerspruch einlegen. Sollte ein Gerichtstermin anberaumt werden, muss der Betreiber der Seite sein Geschäftsmodell offen legen. Und das wird er sicher nicht wollen!



Beste Grüße
OL-DIE

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 20:06
von Raico
Danke dir OL-DIE!

Aber ich Idiot habe eben online überwiesen. Wollte die lästige Sache hinter mich bringen.

Nach der Lektüre deiner Nachricht versucht, die Bank zu kontakten. Natürlich schon Feierabend.
Also mail mit Bitte um storno geschickt.
Ob das noch klappt? Wohl eher nicht.

Ich hoffe, ihr habt Verständnis, wenn ich jetzt hier mal ganz laut S C H E I S S E !! schreie!

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 20:10
von Klapskalli
Ein Überweisungsrückruf kann noch klappen. I.d.R. wird das Geld erst Übermorgen bei der Empfängerbank verbucht. Solange nicht dem Epfängerkonto gutgeschrieben also kein Problem.

Morgen Vormittag(!) auf alle Fälle nochmal bei deiner Bank anrufen, das sollte gutgehen.

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 20:12
von Raico
Danke Christian!

Ich werde es versuchen.

(Und da predigt man seinen Söhnen, sie sollen im Internet vorsichtig sein..... :oops: )

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 20:21
von Homernoid
Sollte nicht gehen, da Computer 24 Stunden an sind und eine Überweisung normalerweise direkt im Anschluss gebucht ist.
Sonst wäre ja der Überweisung Tür und Tor zum Missbrauch geöffnet.

http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/ueberweisung.html
Überweisungsrückrufe
Eine Kündigung der Überweisung (umgangssprachlich weiter als Rückruf bezeichnet) muß der Überweisende gegenüber seiner Bank aussprechen. Sofern das Geld noch nicht das Haus verlassen hat, ist das noch relativ problemlos. Ist das Geld bereits unterwegs, so faxt die Bank einen Rückruf an das Institut des Begünstigten.
Nach §676g(1)1 ist die Empfängerbank gegenüber dem Begünstigten zur Gutschrift verpflichtet, sobald der Betrag zu dessen Gunsten auf einem Konto der Bank, also zB auch dem LZB-Verrechnungskonto, angekommen ist, wenn nicht vorher eine Kündigung der Überweisung eingegangen ist. Das bedeutet also, daß Kreditinstitute zukünftig Überweisungsrückrufe nur noch beachten dürfen, wenn das Geld noch überhaupt nicht im Haus angekommen ist. War der Überweisungsrückruf vor dem Geldeingang da, ist eine Berücksichtigung noch möglich.
Der letzte Absatz ist sicher entscheidend. Ich nehme an, es wird auch die eig. Bank gemeint... Bei einer elektr. Überweisung wäre die Buchung also innerhalb von ein paar Sekunden / Minuten passiert....

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 20:22
von Homernoid
Düren hat geschrieben:
Homernoid hat geschrieben:Also ich hab die nicht gewählt.
Deswegen ists noch lange nicht in Ordnung.
Doch, für die die sowas gewählt haben.

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 20:24
von Homernoid
Raico hat geschrieben:Verdammt!
Und ich dachte, mir passiert das nicht!

Bei der Suche nach kostenloser Foto-software bin ich auf die Seite von "mega downloads "geraten und habe dort auch persönliche Angaben gemacht. Dies aber immer in dem Glauben, dadurch den Zugang zu kostenloser Software zu erhalten. Niemals wollte ich irgendetwas kaufen.

Jetzt kam die Rechnung: 96 Euro für einen Jahreszugang zum downloaden.

Eigene Dämlichkeit! Klar.

Seltsam aber auch, dass die online -Rechnung für meine "Mitgliedschaft" etwas mehr als zwei Wochen nach meinem Kontakt mit der Seite bei mir eintrudelte. Damit kann ich nun nicht mehr rechtswirksam widerrufen.

Die Firma stellt sich natürlich stur und macht keinerlei Anstalten, mich aus der Verpflichtung zu entlassen.

Darum ohrfeige ich mich selbst und warne hiermit davor, sich gutgläubig in so eine Falle zu begeben.
WO stehen denn die Abrechnungsdaten?
Wenn nicht direkt erkennbar, dann hat man im Normalfall gute Karten, da rauszukommen, ebenso bei unsichtigen AGBs.
Dazu gibt es IMHO schon ein paar Urteile...

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 20:49
von Klapskalli
Homernoid hat geschrieben:Sollte nicht gehen, da Computer 24 Stunden an sind und eine Überweisung normalerweise direkt im Anschluss gebucht ist.
Sonst wäre ja der Überweisung Tür und Tor zum Missbrauch geöffnet.
Bei einer elektr. Überweisung wäre die Buchung also innerhalb von ein paar Sekunden / Minuten passiert....
Falsch.
Viele KI buchen erst in der Nacht. Vorher sind die Buchungen beim Auftraggeber nur als Vormerkposten zu sehen. Eine richtige Verbuchung muss dann noch lange nicht stattgefunden haben. Auch der Datenaustausch mit anderen KI findet nicht sofort statt.

Missbrauch ist auch nicht möglich. Wenn die Überweisung dem Empfänger gutgeschrieben wurde geht nix mehr.

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 20:54
von Homernoid
Hüpenbecker hat geschrieben:
Homernoid hat geschrieben:Sollte nicht gehen, da Computer 24 Stunden an sind und eine Überweisung normalerweise direkt im Anschluss gebucht ist.
Sonst wäre ja der Überweisung Tür und Tor zum Missbrauch geöffnet.
Bei einer elektr. Überweisung wäre die Buchung also innerhalb von ein paar Sekunden / Minuten passiert....
Falsch.
Wie kommst Du darauf? Kannst Du es näher erläutern?
btw. Ich habe explizit auch schon nachgefragt bei der Bank. Die wollten zumindest nicht ohne Geld was machen. :mrgreen:
Also bei mir hat es nicht geklappt. Ich bin nicht aus dem bankgewerbe aber dann verstehe ich das ...
Das bedeutet also, daß Kreditinstitute zukünftig Überweisungsrückrufe nur noch beachten dürfen, wenn das Geld noch überhaupt nicht im Haus angekommen ist. War der Überweisungsrückruf vor dem Geldeingang da, ist eine Berücksichtigung noch möglich.
falsch, oder?

und was ist mit dem
LZB-Verrechnungskonto
?

Verfasst: Di 19. Aug 2008, 21:08
von Klapskalli
Ich wills versuchen, auch wenn ich mit dem Thema schon lang nix mehr zu tun hab und das Gesetz für mich auch wirklich neu ist. Das gabs damals in der Berufsschule noch nicht, insofern hab ich mich auf recht angestaubtes Wissen berufen. Verdammt, ich werd alt. ;)

Es kann auch von Bank zu Bank recht unterschiedlich sein, ob du Online Überweisungen als sofort gebucht auf deinem Konto siehst.

Bei meinem Arbeitgeber ist es so, dass du eine Überweisung online durchführst und das Ding nach automatischer Prüfung der Kontodeckung zur Überweisung vorgemerkt ist. Du siehst die Buchung nur als Vormerkung. Über Nacht werden die Daten dann mit der LZB ausgetauscht und am nächsten Tag ist die Buchung als durchgeführt auf dem Kontoauszug zu sehen. Nun ist die Frage wie der Buchungsschnitt von der LZB und der Empfängerbank aussieht.

In vielen Fällen ist die Überweisung im Laufe des nächsten Tages als Vormerkung bei der Empfängerbank zu sehen, aber erst am übernächsten Tag verbucht.

Frag mich jetzt bitte nicht, wie das ganze rechtlich aussieht, aber ein Überweisungsrückruf am Folgetag kann durchaus noch greifen. Muss aber nicht. Sind Erfahrungswerte, wenn ich mal wieder Kundengelder quer durch die Republik schicke, ohne das ich das sollte :mrgreen:

Und ob das Gesetz immer so angewandt wird... ich hab da meine Zweifel, ohne aber näheres dazu zu wissen.

Versuchen sollte Raico es aber allemal.