Verfasst: Di 19. Aug 2008, 16:59
Hallo Raico,
die von dir genannte Seite ist bereits einschlägig bekannt. Offenbar werden hier die Besucher der Seite gelegentlich übervorteilt, um es freundlich zu formulieren.
Ich würde an deiner Stelle keine Zahlung leisten. Im Gegenteil, ich würde folgendes Einschreiben mit Rückschein schicken:
Ihre Zahlungsaufforderung vom xx.xx.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung mit Rechnungsnr. *M123456* und teile mit, dass ich den geforderten Betrag nicht begleichen werde.
Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im Kleingedruckten auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als überraschend anzusehen. Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag.
Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten
Entgelt steht.
Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen.
Letztlich mache ich hiermit hilfsweise von meinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch.
Ihre Widerrufsbelehrung genügt meines Erachtens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weswegen ein Widerruf auch nach Ablauf von zwei Wochen noch möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass ich auf weitere Schreiben nicht mehr reagieren werde. Ich bitte um kurze Bestätigung, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben.
Freundliche Grüße
Quelle:
http://www.abendblatt.de/daten/2008/05/15/881604.html
Ein ähnliches vorformuliertes Schreiben (Word-Datei) kannst du von der Verbraucherzentrale Baden Württemberg herunterladen.
Hier findest du die Textstelle zu dem genannten Aktenzeichen und den sog. Überraschungsklauseln.
Mahnschreiben und auch Schreiben von Rechtsanwälten in dieser Sache solltest du ignorieren. Nur auf Mahnbescheide (kommen direkt vom Gericht) solltest du achten, hierbei musst du Widerspruch einlegen. Sollte ein Gerichtstermin anberaumt werden, muss der Betreiber der Seite sein Geschäftsmodell offen legen. Und das wird er sicher nicht wollen!
Beste Grüße
OL-DIE
die von dir genannte Seite ist bereits einschlägig bekannt. Offenbar werden hier die Besucher der Seite gelegentlich übervorteilt, um es freundlich zu formulieren.
Ich würde an deiner Stelle keine Zahlung leisten. Im Gegenteil, ich würde folgendes Einschreiben mit Rückschein schicken:
Ihre Zahlungsaufforderung vom xx.xx.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihre Zahlungsaufforderung mit Rechnungsnr. *M123456* und teile mit, dass ich den geforderten Betrag nicht begleichen werde.
Der von Ihnen geforderte Betrag wird von mir schon deswegen nicht bezahlt, weil es insoweit an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt. Die Gegenleistung, nämlich das zu zahlende Entgelt taucht nur im Kleingedruckten auf, so dass ich, wie wohl jeder durchschnittliche User davon ausgehen musste, dass es sich nicht um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Eine entsprechende Klausel ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 16.01.2007 (Az: 161 C 23695/06) als überraschend anzusehen. Es fehlt somit bereits an zwei übereinstimmenden Willenserklärungen und damit an einem wirksamen Vertrag.
Darüber hinaus wäre ein Vertrag auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die von Ihnen angebotene Leistung offensichtlich in einem krassen Missverhältnis zu dem verlangten
Entgelt steht.
Hilfsweise und rein vorsorglich erkläre ich hiermit auch eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Ihr Angebot ist von vornherein darauf ausgelegt, den User über die Kostenpflichtigkeit zu täuschen.
Letztlich mache ich hiermit hilfsweise von meinem Widerrufsrecht als Verbraucher Gebrauch.
Ihre Widerrufsbelehrung genügt meines Erachtens nicht den gesetzlichen Anforderungen, weswegen ein Widerruf auch nach Ablauf von zwei Wochen noch möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass ich auf weitere Schreiben nicht mehr reagieren werde. Ich bitte um kurze Bestätigung, dass Sie dieses Schreiben erhalten haben.
Freundliche Grüße
Quelle:
http://www.abendblatt.de/daten/2008/05/15/881604.html
Ein ähnliches vorformuliertes Schreiben (Word-Datei) kannst du von der Verbraucherzentrale Baden Württemberg herunterladen.
Hier findest du die Textstelle zu dem genannten Aktenzeichen und den sog. Überraschungsklauseln.
Mahnschreiben und auch Schreiben von Rechtsanwälten in dieser Sache solltest du ignorieren. Nur auf Mahnbescheide (kommen direkt vom Gericht) solltest du achten, hierbei musst du Widerspruch einlegen. Sollte ein Gerichtstermin anberaumt werden, muss der Betreiber der Seite sein Geschäftsmodell offen legen. Und das wird er sicher nicht wollen!
Beste Grüße
OL-DIE