Verfasst: Di 14. Jun 2005, 14:28
Und auf welchem BGH Urteil soll das beruhen? Gibt es da vielleicht einen Auszug?
Boxen, Tontechnik und Klangphilosophie
https://nubert-forum.de/nuforum/
Nix "eigene Regeln" !Homernoid hat geschrieben:Soweit ich weiss ist die Dauer unbegrenzt. Die Banken stellen aber ihre eigenen "Regeln" auf. Und da kommt dann sowas wie 6 Wochen raus.
Wusste ich es doch.
Hier gibt es ein Fallbeispiel dazu
Die 6 Wochen sind einfach ne Zahl...
http://www.teltarif.de/forum/s11790/53-1.html
Damit könnte es natürlich auch zusammenhängen. Bei einer Insolvenz können manche Forderungen nämlich von der Insolvenzmasse ausgesondert werden. Möglicherweise kann diesen Lastschriften dann auch längerfristig widersprochen werden.sleepyjoe hat geschrieben: Bei Moxmo / Paybox glaube ich nämlich, dass hier explizit Zahlungsströme mit zahlungsunfähigen / insolventen Vertragsparteien im Zusammenhang zu sehen sind; hier sind IMHO Gläubigeransprüche zu bestimmten Terminen, also auch länger als 6 Wochen zurückliegend, über geltende andere Rechtsprechung (=Lastschriftabkommen) zu stellen.
qualle: http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/la ... rueck.htmlWas ist diese ominöse 6-Wochen Frist für Kontoinhaber bei Rückgaben wegen Widerspruch ?
Flapsig formuliert: Ein häufiges Mißverständnis
Zwischen den Banken ist im Lastschrift-Abkommen (Abschnitt III, Nr. 2) eine 6-Wochen-Frist ab Belastung genannt, während derer Lastschriften zurückgegeben werden können. Der Zahlungspflichtige ist diesem Abkommen nicht beigetreten (Abschnitt IV, Nr. 1) und somit nicht an diese Frist gebunden. Theoretisch kann er unbegrenzt der Lastschrift widersprechen, da die Kontobelastung schwebend unwirksam ist (kein Auftrag von ihm an seine Bank, der BGH hat hier die "Genehmigungstheorie" aufgestellt). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Kunde den ganzen Winter im warmen Süden verbracht hat oder monatelang im Krankenhaus lag und jeweils keine Ahnung von der Lastschrift hatte. Er muß allerdings trotzdem §242 BGB (Pflicht zur unverzüglichen Aufklärung) und Ziffer 11 (4) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Unverzügliche Prüfung von Mitteilungen) beachten! Abgesehen davon kann der Einziehende natürlich zivilrechtlich gegen den Zahlungspflichtigen vorgehen, was unter Umständen teuer wird. Also nicht aus "Lust und Dollerei" Lastschriften zurückgeben.
Die Bank kann somit auch die unberechtigte Lastschrift noch nach mehr als 6 Wochen zurückgeben. (LS-Abkommen Abschnitt III Nr. 2 "Schadenersatzansprüche im Sinne der Regelung in Abschnitt I Nr. 5 bleiben hiervon unberührt" / Abschnitt I Nr. 5 " Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschrift gekennzeichnet sind, haftet die erste Inkassostelle der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht")
Die Valutierung der Rücklastschrift sollte nach obiger Argumentation (Belastung war nicht rechtmäßig, also muß die Buchung als solche rückgängig gemacht werden, inkl. der Valuta) natürlich auf den Tag der unrechtmäßigen Lastschrift fallen. Zumindest der BdB hat seine angeschlossenen Banken auch im Anschreiben (bei der Verteilung des neuen LS-Abkommens 1995) nochmal darauf hingewiesen !
Überweisungen gehen nicht rückgängig zu machen. Daueraufträge sindMaster J hat geschrieben:Rückbuchen geht 2 Wochen. Zumindest bei meiner Bank.bofrost03 hat geschrieben:PS: habt Ihr auch schon solche Erfahrungen gemacht?