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Verfasst: Do 16. Mär 2006, 13:34
von Koala
Homernoid hat geschrieben:Ich kann natürlich nicht 2 Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtartikel verlangen. Das ist ja wohl jedem klar und bedarf auch nicht ne Extraerläuterung im text.
Natürlich kann ich auch beim Erwerb von gebrauchten Gütern eine zweijährige Mängelhaftung verlangen, der Gesetzgeber unterscheidet diesbezüglich zunächst nicht zwischen Neu- und Gebrauchtgütern. Jedoch stellt er es dem Verkäufer frei die frist auf ein Jahr zu verkürzen, Privatpersonen räumt er zudem die Möglichkeit des Haftungsausschlusses ein. Schränkt der Verkäufer demnach die Mängelhaftung nicht ein oder schließt diese im Fall von Privatpersonen nicht aus, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung von zwei Jahren.
Der Haftungsausschluß ist natürlich unwirksam, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden und/oder Mängel arglistig verschwiegen wurden, in solchen Fällen beträgt die Verjährungsfrist AFAIR drei Jahre.

greetings, Keita

Edit: Mißverständliche Formulierung korrigiert.

Verfasst: Do 16. Mär 2006, 13:40
von Homernoid
Käse. :roll:

Also nicht Dein Geschriebenes sondern die Anwendung.... :wink:

Verfasst: Do 16. Mär 2006, 15:00
von flatecke
Koala hat geschrieben:
Homernoid hat geschrieben:Ich kann natürlich nicht 2 Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtartikel verlangen. Das ist ja wohl jedem klar und bedarf auch nicht ne Extraerläuterung im text.
Natürlich kann ich auch beim Erwerb von gebrauchten Gütern eine zweijährige Mängelhaftung verlangen, der Gesetzgeber unterscheidet diesbezüglich zunächst nicht zwischen Neu- und Gebrauchtgütern. Jedoch stellt er es dem Verkäufer frei die frist auf ein Jahr zu verkürzen, Privatpersonen räumt er zudem die Möglichkeit des Haftungsausschlusses ein. Schränkt der Verkäufer demnach die Mängelhaftung nicht ein oder schließt diese im Fall von Privatpersonen nicht aus, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung von zwei Jahren.
Der Haftungsausschluß ist natürlich unwirksam, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden und/oder Mängel arglistig verschwiegen wurden, in solchen Fällen beträgt die Verjährungsfrist AFAIR drei Jahre.

greetings, Keita

Edit: Mißverständliche Formulierung korrigiert.
Das trifft es ungefähr. Bei einer zugesicherten Eigenschaft ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, dann gilt wieder die normale 2jährige Gewährleistungsfrist. Ebenso bei arglistigem (=vorsätzlichem Verschweigen).

Grundsätzlich ist zwischen Gewährleistung und Garantie auch zu unterscheiden, jedoch dürfte der bei vielen verwendete Satz "ich gewähre keine Garantie" oder "der Käufer stimmt ausdrücklich zu, auf seine Garantie zu verzichten" einen wirksamen Gewährleistungsausschluss darstellen.

Jedenfalls gilt die Gewährleistung grundsätzlich immer, egal ob gebrauchte oder neue Ware verkauft wird. Daher sollte man die Gewährleistung immer explizit ausschließen. Hierfür reicht der einfache Satz "Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung".

Gruß, Lars

Verfasst: Do 16. Mär 2006, 15:56
von Christof

Verfasst: Do 16. Mär 2006, 16:01
von Homernoid
flatecke hat geschrieben:
Koala hat geschrieben:
Homernoid hat geschrieben:Ich kann natürlich nicht 2 Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtartikel verlangen. Das ist ja wohl jedem klar und bedarf auch nicht ne Extraerläuterung im text.
Natürlich kann ich auch beim Erwerb von gebrauchten Gütern eine zweijährige Mängelhaftung verlangen, der Gesetzgeber unterscheidet diesbezüglich zunächst nicht zwischen Neu- und Gebrauchtgütern. Jedoch stellt er es dem Verkäufer frei die frist auf ein Jahr zu verkürzen, Privatpersonen räumt er zudem die Möglichkeit des Haftungsausschlusses ein. Schränkt der Verkäufer demnach die Mängelhaftung nicht ein oder schließt diese im Fall von Privatpersonen nicht aus, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung von zwei Jahren.
Der Haftungsausschluß ist natürlich unwirksam, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden und/oder Mängel arglistig verschwiegen wurden, in solchen Fällen beträgt die Verjährungsfrist AFAIR drei Jahre.

greetings, Keita

Edit: Mißverständliche Formulierung korrigiert.
Das trifft es ungefähr. Bei einer zugesicherten Eigenschaft ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, dann gilt wieder die normale 2jährige Gewährleistungsfrist. Ebenso bei arglistigem (=vorsätzlichem Verschweigen).

Grundsätzlich ist zwischen Gewährleistung und Garantie auch zu unterscheiden, jedoch dürfte der bei vielen verwendete Satz "ich gewähre keine Garantie" oder "der Käufer stimmt ausdrücklich zu, auf seine Garantie zu verzichten" einen wirksamen Gewährleistungsausschluss darstellen.

Jedenfalls gilt die Gewährleistung grundsätzlich immer, egal ob gebrauchte oder neue Ware verkauft wird. Daher sollte man die Gewährleistung immer explizit ausschließen. Hierfür reicht der einfache Satz "Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung".

Gruß, Lars
Wie gesagt. Wenn der Artikel Mängel aufweisst, die nicht erwähnt worden sind, dann bringt diese Klausel gar nüscht. Mehr wollte ich gar nicht sagen. :D

Verfasst: Do 16. Mär 2006, 16:05
von flatecke
Richtig. Die Möglichkeit des Ausschlusses soll ja nicht das Bescheißen einfacher machen...wäre ja noch schöner. Wobei man eben auch nicht auf jede Kleinigkeit hinweisen muss. Ein kleiner Kratzer am Gehäuse eines Verstärkers z.B. dürfte wohl auch bei Verschweigen keine Gewährleistung auslösen...

Verfasst: Do 16. Mär 2006, 16:10
von flatecke
Vielleicht hier nochmal der Link von Herrn Krapohl aus dem o.a. Thread...
der hilft jedenfalls schonmal weiter.

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm

Verfasst: Do 16. Mär 2006, 17:58
von Homernoid
flatecke hat geschrieben:Richtig. Die Möglichkeit des Ausschlusses soll ja nicht das Bescheißen einfacher machen...wäre ja noch schöner. Wobei man eben auch nicht auf jede Kleinigkeit hinweisen muss. Ein kleiner Kratzer am Gehäuse eines Verstärkers z.B. dürfte wohl auch bei Verschweigen keine Gewährleistung auslösen...
Na ja. Wenn es ein High End Teil ist, dann denke ich doch wieder. Kommt IMHO immer auf den Artikel selber an.
Na ja. Mir eh egal, da ich immer alles beschreibe, manchmal zuuu ausführlich hinweise aber zumindest bisher nur pos. Bewertungen bekommen habe. :wink: