Hallo Jungs,
wäre es unter Umständen möglich, sich auf eine Thema zu beschränken? Also wo man das ^^ diskutiert-es nutzt ja wenig, wenn ein paar hier und ein paar da schreiben...oder?
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Bezüglich Umtausch, Reparatur(versuche) usw....
Also ich kenne es auch so, wenn es wegen demselben Fehler 2x erfolglos war, kann man beim dritten sehrwohl tauschen/zurückgeben/wandeln(nennts wie ihr wollt). Meistens geht man jedoch gleich von 3x aus
Dazu:
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Quelle: BGB
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Re: Yamaha RX-A3010
Leider ist das, was da so im Zivilrecht aus dem BGB hervorgeht und sich an sich einfach anhört, nicht immer so einfach bei dem Verkäufer durchzusetzen, weil die den 439 etwas anders auslegen. Dazu kommt wie immer eine nicht ganz einheitliche Rechtsprechung, die alles noch komplizierter macht. Da hängt das meines Wissens nach auch noch von dem Alter des Gegenstandes an, denn Garantie ist nicht immer Garantie - es scheint etwas anderes zu sein, ob ein Gegenstand neuwertig z. B. nur 1 Monat alt ist oder 9 Monate...
Fazit: Den Ärger hat meistens der geschädigte Käufer...
Gruß - David
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Gruß - David
RiF nuForum 18.07.2023