Weise Entscheidung!SLK320 hat geschrieben:Wie auch immer wir werden wohl hier raus gehen, und noch einmal bei fast Null beginnen besser noch einmal 1 Jahr Renovieren als die nächsten 30 Jahre in der Hölle leben!
Alles Gute
Das BGB weicht dem StGB wenn § 263 trifft, wobei 263 (1) erfüllt, 263 (3.2) dito und 263 (3.3) noch zu belegen währe. Was jedoch in diesem Falle wichtiger ist die Tatsache das für diesen Part keinerlei Vorleistungen außer der Anzeige zu entrichten sind.Düren hat geschrieben:was hat da eigentlich die Staatsanwaltschaft mit zu tun - ich hätte eher gedacht das wäre was zivilrechtliches
Na, das glaube ich aber nicht. Es könnte zwar Betrug im strafrechtlichen Sinne vorliegen. Das Strafverfahren ist aber vollkommen unabhängig vom zivilrechtlichen Verfahren. Im zivilrechtlichen Verfahren gehts um Ansprüche zwischen zwei Privatpersonen; hier Rückgängigmachung des Kaufvertrags und Schadensersatz. Im Strafverfahren geht's um die Bestrafung des Täters durch den Staat wegen einer Straftat; hier Betrug. Beide Verfahren laufen parallel nebeneinander vor unterschiedliechen Gerichten (Zivilgericht und Strafgericht) ab und werden unabhängig voneinander entschieden.fazer hat geschrieben:Das BGB weicht dem StGB wenn § 263 trifft, wobei 263 (1) erfüllt, 263 (3.2) dito und 263 (3.3) noch zu belegen währe. Was jedoch in diesem Falle wichtiger ist die Tatsache das für diesen Part keinerlei Vorleistungen außer der Anzeige zu entrichten sind.Düren hat geschrieben:was hat da eigentlich die Staatsanwaltschaft mit zu tun - ich hätte eher gedacht das wäre was zivilrechtliches
Alles immer unter der Prämisse der Kenntnis vorhandener Baumängel was mittels Vertragseinsicht wie geschrieben zu belegen ist. Ein böses Ding für den Verkäufer so will ich meinen.
Tommy
Hmm. Naja, zunächst einmal scheint das Strafverfahren, das hier angestrebt wird, der (kostengünstigen) Sachklärung zu dienen. Das hat einen einfachen Vorteil: Wird im Strafverfahren ein Betrug festgestellt kann auf dieser Grundlage Schadensersatz angestrebt werden (vor einem Zivilrecht), wird das Strafverfahren abschlägig beschieden, kann man immer noch ein zivilrechtliches Verfahren anstreben, wird dann aber schwieriger. Jetzt bin ich kein Anwalt, aber so hat es mir mal einer erklärt (in einer etwas anderen Situation). Ist in jedem Fall schlauer als direkt zivilrechtlich zu klagen, was sich mit Gutachtern etc. ewig hinziehen kann.Kikl hat geschrieben:Na, das glaube ich aber nicht. Es könnte zwar Betrug im strafrechtlichen Sinne vorliegen. Das Strafverfahren ist aber vollkommen unabhängig vom zivilrechtlichen Verfahren.fazer hat geschrieben:Das BGB weicht dem StGB wenn § 263 trifft, wobei 263 (1) erfüllt, 263 (3.2) dito und 263 (3.3) noch zu belegen währe. Was jedoch in diesem Falle wichtiger ist die Tatsache das für diesen Part keinerlei Vorleistungen außer der Anzeige zu entrichten sind.Düren hat geschrieben:was hat da eigentlich die Staatsanwaltschaft mit zu tun - ich hätte eher gedacht das wäre was zivilrechtliches