David 09 hat geschrieben:...und ein weiteres Urteil rund ums Auto, das ICH nicht nachvollziehen kann...
Warum schafft der Gesetzgeber dann nicht den "bedingten Vorsatz" ab, wenn es keine Urteile damit gibt...ein Schlag in die Fresse der Hinterbliebenen...
So ct, wieder Zeit zum Kotzen über Meinungsäußerungen eines Dummen und Ungebildeten ...
Also erstens halte ich Dich weder für dumm noch für ungebildet. Das habe ich Dir schon einmal als PN anlässlich Deiner Reaktionen auf meine Äußerungen im Politikthread geschrieben. Ich bitte Dich, das endlich zur Kenntnis zu nehmen.
Zweitens: Den bedingten Vorsatz kann man gar nicht abschaffen, der steht nämlich in keinem Gesetz. § 15 StGB schreibt nur fest, dass im Grundsatz ausschließlich vorsätzliches Handeln strafbar ist, es sei denn, dass eine Vorschrift ausdrücklich eine Strafandrohung für Fahrlässigkeit vorsieht. Deshalb gibt es fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, aber keine fahrlässige Sachbeschädigung.
Aus dieser Gesetzeslage haben Rechtsprechung und wissenschaftliche Literatur verschiedene Abstufungen von Vorsatz und Fahrlässigkeit entwickelt - nachfolgend grob beschrieben:
direkter Vorsatz 1. Grades: Ich kenne die Folgen meiner Tat und will diese!
direkter Vorsatz 2. Grades: Ich kenne die Folgen meiner Tat. Mir sind diese aber egal.
Eventualvorsatz: Ich weiß, dass meine Tat unter bestimmten Voraussetzungen Folgen haben kann. Ich nehme diese aber bewusst in Kauf.
bewusste Fahrlässigkeit: Ich weiß, dass meine Tat unter bestimmten Voraussetzungen Folgen haben kann. Ich hoffe aber, dass diese nicht eintreten werden.
unbewusste Fahrlässigkeit: Aufgrund vorwerfbar mangelnder Sorgfalt erkenne ich gar nicht, dass mein Verhalten Folgen haben kann.
Im vorliegenden Fall haben die Gerichte die Frage zu klären, ob die Angeklagten mit Tötungsvorsatz handelten. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen den beiden fettgedruckten Kategorien, die unterschiedliche subjektive Komponente habe ich unterstrichen.
Das erstinstanzliche Gericht hat sich dazu entschieden, aufgrund der krassen Umstände den Tötungsvorsatz zu bejahen. Das bedeutet dann Verurteilung mindestens wg. Totschlag, bei Hinzutreten weiterer erschwerender Umstände, sogenannter Mordmerkmale (hier: das Auto als gefährliches Werkzeug), wegen Mordes. Der BGH hat ganz offensichtlich - ich kenne ja den Wortlaut noch nicht - den Tötungsvorsatz verneint. Damit kommt nunmehr wahrscheinlich eine Verurteilung wg. fahrlässiger Tötung, maximal 5 Jahre, wobei ich denke, dass das in der Neuverhandlung dann auch ausgeschöpft wird.
Ganz offen - ich war mit dem ersten Urteil sehr einverstanden. Allerdings verläuft die Grenze zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit hier an einer Linie, die rein subjektiv daran anknüpft, was die beiden Typen sich wohl gedacht haben könnten, als sie losgerast sind. Das ist eine Entscheidung, die alles andere als einfach zu treffen ist, auch unter dem Gesichtspunkt der Regel, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden muss. Die besagt nämlich, dass ein Tatbestandsmerkmal nur dann zulasten des Angeklagten angewendet werden darf, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen auch sicher bewiesen ist. Nach den ersten Pressemeldungen sagt der BGH ja genau das, nämlich dass in diesem Einzelfall der Vorsatz nicht hinreichend belegt ist.
Deshalb rate ich dazu, die Urteilsbegründung abzuwarten und den Schaum vor dem Mund erstmal wieder abzuwischen.
Hier übrigens eine relativ nüchterne und in meinen Augen sachlich und rechtlich zutreffende Zusammenfassung der Fakten aus der Gutmenschenpresse:
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... urteil-auf
EDIT: ... und ganz nebenbei als PS: Selbstverständlich gibt es viele Urteile zum bedingten oder Eventualvorsatz (ist dasselbe). Nur eben nicht in diesem Einzelfall.
Gruß CT