Hier noch ein sehr schöner Kommentar zum gestrigen Thema, in dem die fließenden Grenzen zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit noch einmal herausgearbeitet werden:
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitges ... ettansicht
Darin wird auch herausgearbeitet, dass der Fall nicht zu Ende ist und dass als Resultat der verordneten Neuverhandlung durchaus erneut eine Verurteilung wg. vorsätzlicher Tötung (also Totschlag oder Mord) herauskommen könnte.
Für die am Ende geäußerte Idee, in Fahrlässigkeitsparagraphen eine Strafverschärfung bei Leichtfertigkeit einzubauen, hätte ich eine gewisse Sympathie. Für die von @rockyou hier geäußerte Idee
rockyou hat geschrieben:mir ging es auch um ähnliche Situationen, die nicht den Straßenverkehr betreffen, sondern z.B. Waffenbesitz (oder -verlust) u.ä.
einer allgemeinen Strafverschärfung für Fahrlässigkeitsdelikte weniger. Da muss man sich einfach vor Augen führen, dass der Grundgedanke des Strafrechts zunächst ist, Vorsatztaten zu bestrafen. Die Strafbarkeit von Fahrlässigkeitstaten ist also die Ausnahme wie schon weiter oben geschrieben. Das Unwerturteil ist deutlich geringer - auch, weil Fahrlässigkeitsdelikte wie fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Brandstiftung im Kern Dinge sind, die jedem passieren können, wenn er mal unachtsam ist. Und wer ist schon immer achtsam ...? Die aus dem Straßenverkehr bekannten Beispiele des Radfahrers/Fußgängers im toten Winkel, der geöffneten Autotüre, in die der Radfahrer reinknallt oder der unangepassten Geschwindigkeit belegen das. Der Autofahrer, der behauptet, ihm könne das nicht passieren, lügt.
Und deshalb ist richtig, was @g.vogt sagt - das Strafrecht dient der Abschreckung, der Sühne, der Resozialisierung, aber eben nicht der Rache.
Gruß CT