Das Hauptproblem wird sein, dass die meisten sowas unter Lehrgeld verbuchen- wer will schon den ganzen Streß mit Rechtsanwalt, Gericht etc. wegen ein paar hundert Euro auf sich nehmen.Gandalf hat geschrieben: Deshalb gelingt es sicher auch immer wieder solchen Leuten, solche Auktionen einzustellen.
Kann schon gut sein, dass das "Formblatt" mal ein Rechtsanwalt durchgesehen hat nur ich bezweifel, dass der Rechtsanwalt derartig irrführende Beschreibungen, das Wort "arglistige Täuschung" liegt mir auf der Zunge, für gutgeheißen hätte. Aber macht sich immer gut wenn man damit angeben kann, dass der Rechtsanwalt das durchgesehen hat.Die Anmerkung , daß ein Rechtsanwalt den Auktionstext überprüft haben soll, halte ich für heisse Luft. Unwahrscheinlich schon wegen der Kosten, die dafür anfallen.
Der Rechtsanwalt kennt dann sicher auch den Abschnitt im BGB der unerlaubten Handlungen § 823 Schadenersatzpflicht...wer vorsätzlich oder fahrläassig... das Eigentum oder sonstige Rechtgüter verletzt...ist zum Schadenersatz verpflichted. §826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ... ist zum Schadenersatz verpflichted. Also nur mal um ein paar mögliche Anspruchsgrundlagen zu nennen. An mir hätte der Kollege sicher keine Freude.
Was mich am meisten wundert ist die Wahrnehmungsverzerrung des Anbieters. Warum in drei Teufels Namen sollte man auf so ein erbärmliches Verhalten auch noch neidisch sein? - da wäre ich lieber arm wie ne Kirchenmaus, könnte aber dafür noch morgens in den Spiegel schauen.