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Garantieabwicklung LCD-TV
Garantieabwicklung LCD-TV
Hallo,
ich habe mal eine Frage an die erfahrenen User hier.
Ich habe einen 52 Zoll Sharp-LCD, bei dem nach 15 Monaten ingesamt ca. 10 (störende) Pixelfehler, senkrechte Streifen im Bild bei Kameraschwenks und eine ungleiche Ausleuchtung aufgetreten sind. Habe das Gerät soweit beim Händler reklamiert und Sharp holte den alten TV ab und lieferte mir ein paar Tage später ein Austauschgerät.
Bei dem Austauschgerät sind auf der Rückseite zum Teil tiefe Kratzer vorhanden, zudem wurde der falsche Standfuss mitgeliefert (drehbar, dabei war mein voriger nicht drehbar). Von vorne sieht alles ok aus. Auch das Zubehör ist nicht mehr original verpackt, es fehlen meiner Meinung nach z. B. diverse Bedienungsanleitungen (ist nur die deutsche dabei).
Der Händler meinte, ich sollte Sharp dankbar sein, dass das Gerät getauscht wird und dass die Geräte, die als Austauschgeräte rausgeschickt werden, vorher von Sharp überprüft werden. Habe das mit den Kratzern, die ich nicht hinnehmen werde (hab mein Gerät behandelt wie mein linkes Ei *g*), dem Händler geschildert und er wird Sharp anschreiben.
Bei Sharp ist es auch so, dass die Geräte bis 42 Zoll, soweit ich das mitbekommen habe, bei einem Garantiefall sofort das Geld gutgeschrieben wird, nur bei den größeren Geräten gibt es eine Reparatur/Austausch. Eine Reparatur dürfte sich bei meinem wohl eher nicht lohnen, sonst hätte ich ja nicht sofort ein Austauschgerät bekommen.
Zum Service bei Sharp kann man an sich nichts Negatives sagen. Mich interessieren daher die folgenden Fragen:
Weiss jemand, ob ich Anspruch auf ein Neugerät (also total OVP) als Austauschgerät habe? Und ab wann kann ich mein Geld zurückverlangen, erst, wenn ich das dritte Mal anrufe, um es abholen zu lassen oder darf ingesamt dreimal repariert werden und erst beim vierten Anruf gäbe es das Geld zurück?
Googeln hat mir nicht weitergeholfen, wie das bei Juristen so ist, zwei Juristen, drei Meinungen etc. *g*
Kennt sich da jemand aus (möchte keine Rechtsberatung oder so etwas) bzw. hat jemand Erfahrungswerte?
Mir wäre natürlich Geld zurück am liebsten (zum Einen habe ich das Vertrauen in das Gerät verloren und zum Anderen bekommt man mittlerweile für das Geld einen Pioneer 5090, welchen ich damals schon haben wollte, war aber zu teuer...)...
Danke schonmal für eure Meinungen.
Micha.
ich habe mal eine Frage an die erfahrenen User hier.
Ich habe einen 52 Zoll Sharp-LCD, bei dem nach 15 Monaten ingesamt ca. 10 (störende) Pixelfehler, senkrechte Streifen im Bild bei Kameraschwenks und eine ungleiche Ausleuchtung aufgetreten sind. Habe das Gerät soweit beim Händler reklamiert und Sharp holte den alten TV ab und lieferte mir ein paar Tage später ein Austauschgerät.
Bei dem Austauschgerät sind auf der Rückseite zum Teil tiefe Kratzer vorhanden, zudem wurde der falsche Standfuss mitgeliefert (drehbar, dabei war mein voriger nicht drehbar). Von vorne sieht alles ok aus. Auch das Zubehör ist nicht mehr original verpackt, es fehlen meiner Meinung nach z. B. diverse Bedienungsanleitungen (ist nur die deutsche dabei).
Der Händler meinte, ich sollte Sharp dankbar sein, dass das Gerät getauscht wird und dass die Geräte, die als Austauschgeräte rausgeschickt werden, vorher von Sharp überprüft werden. Habe das mit den Kratzern, die ich nicht hinnehmen werde (hab mein Gerät behandelt wie mein linkes Ei *g*), dem Händler geschildert und er wird Sharp anschreiben.
Bei Sharp ist es auch so, dass die Geräte bis 42 Zoll, soweit ich das mitbekommen habe, bei einem Garantiefall sofort das Geld gutgeschrieben wird, nur bei den größeren Geräten gibt es eine Reparatur/Austausch. Eine Reparatur dürfte sich bei meinem wohl eher nicht lohnen, sonst hätte ich ja nicht sofort ein Austauschgerät bekommen.
Zum Service bei Sharp kann man an sich nichts Negatives sagen. Mich interessieren daher die folgenden Fragen:
Weiss jemand, ob ich Anspruch auf ein Neugerät (also total OVP) als Austauschgerät habe? Und ab wann kann ich mein Geld zurückverlangen, erst, wenn ich das dritte Mal anrufe, um es abholen zu lassen oder darf ingesamt dreimal repariert werden und erst beim vierten Anruf gäbe es das Geld zurück?
Googeln hat mir nicht weitergeholfen, wie das bei Juristen so ist, zwei Juristen, drei Meinungen etc. *g*
Kennt sich da jemand aus (möchte keine Rechtsberatung oder so etwas) bzw. hat jemand Erfahrungswerte?
Mir wäre natürlich Geld zurück am liebsten (zum Einen habe ich das Vertrauen in das Gerät verloren und zum Anderen bekommt man mittlerweile für das Geld einen Pioneer 5090, welchen ich damals schon haben wollte, war aber zu teuer...)...
Danke schonmal für eure Meinungen.
Micha.
JVC HD 350, 21:9 LW 2,60 Meter, Pioneer PDP-LX5090H, DVR-LX70D, BDP-51FD, Playstation 3, Audionet Sam V2, Onkyo TX-NR 905, Nubert NuLine 122 mit ATM, CS-72, 2 x DS-62 (schwarz Schleiflack), Heco Celan Sub 30a kirsche, MusicHall CD 25.2
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Hi Micha,
also in den AGB's von Sharp steht.
Weiss jemand, ob ich Anspruch auf ein Neugerät (also total OVP) als Austauschgerät habe? Und ab wann kann ich mein Geld zurückverlangen, erst, wenn ich das dritte Mal anrufe, um es abholen zu lassen oder darf ingesamt dreimal repariert werden und erst beim vierten Anruf gäbe es das Geld zurück?
Aus dem Schuld und Sachenrecht-->
Hinweis: bin kein Jurist und hab auch keine Erfahrungswerte aber IMHO wird es mit einer Rückerstattung des Kaufbetrages schwierig(siehe Schuld und Sachenrecht). Wie bereits erwähnt würde ich mal versuchen sie auf Ihre AGB's bzw. ein Neugerät festzunageln. Wie gesagt alles ohne Gewähr...
Was steht denn auf Deiner Garantiekarte? Wäre auch noch Interessant, da müssen sie sich nämlich dran halten.
Grüße
Denis
also in den AGB's von Sharp steht.
Das heißt quasi solange Du nichts gerichtlich geltend machst machen die es so wie es Ihnen gefällt. So interpretiere ich das ganze mal. Allerdings schreiben sie ja Nachbesserung oder Neulieferung. Neu ist das Ding ja offensichtlich nicht da würde ich sie mal auf Ihre AGB's festnageln.9. Sachmängel
Verlangt der Kunde Nacherfüllung, ohne sich auf einen Rückgriff wegen eines Verbrauchsgü-terkaufs zu Recht zu berufen, können wir dem Sachmangel nach unserer Wahl abhelfen durch Nachbesserung oder Neulieferung
Weiss jemand, ob ich Anspruch auf ein Neugerät (also total OVP) als Austauschgerät habe? Und ab wann kann ich mein Geld zurückverlangen, erst, wenn ich das dritte Mal anrufe, um es abholen zu lassen oder darf ingesamt dreimal repariert werden und erst beim vierten Anruf gäbe es das Geld zurück?
Aus dem Schuld und Sachenrecht-->
Gewährleistungsanspruche nach Schuld und Sachenrecht werden evtl. schwierig, da die Beweislast nach 6 Monaten bei dir liegt. Selbst wenn steht dort auch das Nachbesserung oder Austausch einer Preisminderung oder Wandlung vorgezogen wird es sei denn Nachbesserung Austausch wäre aus Kostengründen für den Verkäufer unzumutbar.Es kam zu einer Beweiserleichterung für Käufer: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe auf, so wird nunmehr nach § 924 ABGB widerlegbar vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.
Hinweis: bin kein Jurist und hab auch keine Erfahrungswerte aber IMHO wird es mit einer Rückerstattung des Kaufbetrages schwierig(siehe Schuld und Sachenrecht). Wie bereits erwähnt würde ich mal versuchen sie auf Ihre AGB's bzw. ein Neugerät festzunageln. Wie gesagt alles ohne Gewähr...
Was steht denn auf Deiner Garantiekarte? Wäre auch noch Interessant, da müssen sie sich nämlich dran halten.
Grüße
Denis
Nunja, Vertragspartner ist ja eigentlich der Händler, bei dem ich das Gerät gekauft habe, in dessen AGBs steht, dass man ihm zwei Nachbesserungsversuche zugestehen muss. Insofern denke ich, dass die AGB von Sharp hier nicht greifen, sondern die des Händlers.
Tatsache ist, dass der Mangel wirklich erst nach einiger Zeit aufgetaucht ist und es sich dann immer weiter verschlechtert hat, so dass es nicht mehr hinnehmbar ist. Wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich Pech, dass es nach 6 Monaten passiert ist und kann somit nicht sofort ein Neugerät verlangen bzw. Geld zurück, sondern muss mit Nachbesserung etc. leben?
Hab die 2+1 Garantie von Sharp, muss direkt mal schauen, was da steht...
Tatsache ist, dass der Mangel wirklich erst nach einiger Zeit aufgetaucht ist und es sich dann immer weiter verschlechtert hat, so dass es nicht mehr hinnehmbar ist. Wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich Pech, dass es nach 6 Monaten passiert ist und kann somit nicht sofort ein Neugerät verlangen bzw. Geld zurück, sondern muss mit Nachbesserung etc. leben?
Hab die 2+1 Garantie von Sharp, muss direkt mal schauen, was da steht...
JVC HD 350, 21:9 LW 2,60 Meter, Pioneer PDP-LX5090H, DVR-LX70D, BDP-51FD, Playstation 3, Audionet Sam V2, Onkyo TX-NR 905, Nubert NuLine 122 mit ATM, CS-72, 2 x DS-62 (schwarz Schleiflack), Heco Celan Sub 30a kirsche, MusicHall CD 25.2
Bei diesem Händler würde ich schon mal gar nichts mehr bestellen und ihm eine negative Bewertung schenken falls sie dir kein neues gleichwertiges Austauschgerät hinstellen.Der Händler meinte, ich sollte Sharp dankbar sein, dass das Gerät getauscht wird und dass die Geräte, die als Austauschgeräte rausgeschickt werden, vorher von Sharp überprüft werden. Habe das mit den Kratzern, die ich nicht hinnehmen werde (hab mein Gerät behandelt wie mein linkes Ei *g*), dem Händler geschildert und er wird Sharp anschreiben.
Also bei 15 Monaten würde ich dem Händler sogar Recht geben.
Die Gewährleistung sieht vor, entweder Neugerät ODER Reparatur (Nachbesserung, bis zu 2 mal - geregelt über den Händler und NICHT über den Hersteller, der greift erst bei der Garantie). Das kann der Kunde entscheiden und der Händler muss sich nach den Kunden richten (wenn es keinen extremen Mehraufwand bedeutet, das Austausch günstiger kommt als Rep).
Du hast zwar 24 Monate Gewährleistung, aber nach 6 Monaten dreht sich die Beweislast um, so dass Du nachweisen musst, dass die Fehler nicht durch Dich gekommen sind und schon da waren.... im Normalfall kein einfaches Unterfangen.
Ausserdem haben LCDs bestimmte Pixelfehlerklassen (zumindest ist es im PC-Bereich so), die ansagen, ob die Pixelfehler überhaupt in eine Gewährleistung / Garantie fallen. Ich denke, beim TV wird das nicht anders sein?
Auch muss man IMMER wieder betonen. Für einen Privatkäufer gilt das BGB und NICHT irgendwelche AGBs! Ist bei Amazon das Gleiche, habe ich alles schon durch!
Ansonsten das BGB durchlesen. Da steht ALLES drinnen und sogar recht genau. Man mag es kaum glauben.
Die Gewährleistung sieht vor, entweder Neugerät ODER Reparatur (Nachbesserung, bis zu 2 mal - geregelt über den Händler und NICHT über den Hersteller, der greift erst bei der Garantie). Das kann der Kunde entscheiden und der Händler muss sich nach den Kunden richten (wenn es keinen extremen Mehraufwand bedeutet, das Austausch günstiger kommt als Rep).
Du hast zwar 24 Monate Gewährleistung, aber nach 6 Monaten dreht sich die Beweislast um, so dass Du nachweisen musst, dass die Fehler nicht durch Dich gekommen sind und schon da waren.... im Normalfall kein einfaches Unterfangen.
Ausserdem haben LCDs bestimmte Pixelfehlerklassen (zumindest ist es im PC-Bereich so), die ansagen, ob die Pixelfehler überhaupt in eine Gewährleistung / Garantie fallen. Ich denke, beim TV wird das nicht anders sein?
Auch muss man IMMER wieder betonen. Für einen Privatkäufer gilt das BGB und NICHT irgendwelche AGBs! Ist bei Amazon das Gleiche, habe ich alles schon durch!
Ansonsten das BGB durchlesen. Da steht ALLES drinnen und sogar recht genau. Man mag es kaum glauben.
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Selbst wenn Du es in den 6 Monaten entdeckt hättest wäre es eher auf Nachbesserung oder Austausch rausgelaufen als auf Geld zurück. Geld zurück ist wenn nicht vertraglich festgelegt eigentlich eher Kulanzleistung. Wenn ich es morgen nicht vergesse schau ich mal in der Schuldrechtsreform nach was da zum Thema Austauschgerät steht bzw. ob es ein Neugerät sein muß. Interesssiert mich jetzt selber.R1_2001 hat geschrieben: Wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich Pech, dass es nach 6 Monaten passiert ist und kann somit nicht sofort ein Neugerät verlangen bzw. Geld zurück, sondern muss mit Nachbesserung etc. leben?
Siehe.
Selbst wenn, steht dort auch das Nachbesserung oder Austausch einer Preisminderung oder Wandlung vorgezogen wird es sei denn Nachbesserung / Austausch wäre aus Kostengründen für den Verkäufer unzumutbar.
Da steht vermutlich.Hab die 2+1 Garantie von Sharp, muss direkt mal schauen, was da steht...
Steht allerdings nicht, daß das Austauschgerät Neu sein muß.2) Garantieleistung
Sharp Electronics (Europe) GmbH erfüllt seine Garantieverpflichtung für Mängel nach seiner Wahl
durch kostenlose Reparatur oder Austausch
Dann hat er ja noch einen Versuch wenn ich das richtig verstanden habe. Vielleicht stellt er dir ja beim nächsten mal ein ordentliches Gerät hin. Drück dir die Daumen. Ansonsten würde ich es nochmal direkt bei Sharp versuchen die Garantie hast Du ja noch.Nunja, Vertragspartner ist ja eigentlich der Händler, bei dem ich das Gerät gekauft habe, in dessen AGBs steht, dass man ihm zwei Nachbesserungsversuche zugestehen muss.
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Gut das ich das BGB daheim hab.Homernoid hat geschrieben:Privatkäufer gilt das BGB und NICHT irgendwelche AGBs
Im BGB steht §439 1. Nacherfüllung. Entweder kann eine Beseitigung des Mangels oder Mangelfreie Sache verlangt werden.
Also das es Neu sein muß steht da nicht wobei ein Kratzer ja auch ein Mangel ist.
§439 3. Sagt der Verkäufer kann die Wahl der Nacherfüllung ablehnen wenn es mit unverhältnissmäßigen Kosten verbunden wäre.
Sieht also nicht so gut für Micha aus.
Aber.
Also ich habe gerade mal auf meine Rechung von meinem letzten Elektrokauf angeschaut. Da steht es gelten unsere AGB. Wenn ich die Rechnung bezahle hab ich wohl stillschweigend zugestimmt? Oder sehe ich das falsch ansonsten hätte ich es rausstreichen lassen müssen?Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden und die von einer Vertragpartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. Sie werden immer dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie ausdrücklich einbezogen sind und wenn der Vertragspartner des Verwenders mit der Geltung der AGB einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
Zuletzt geändert von Nubox481fan am Di 9. Jun 2009, 00:36, insgesamt 1-mal geändert.
nein, mit dem Neu steht auch nicht drinnen.
Aber Viele wissen nicht mal, dass ICH entscheide, was ich möchte und nicht der Händler (egal, ob das in seinen AGBs drinnen steht oder nicht).
Eine AGB muss nicht zwingend rechtens sein. Da kann man sonstwas reinschreiben... Eine AGB hat sich IMHO generell an das BGB zu halten, denn das BGB ist für mich als Privatmann bindend. Denn das ist Gesetz und nicht irgend ne Klausel in nem AGB.
Du kannst die AGBs mal zu einem Anwalt geben und prüfen lassen. Er wird zu 99% zumeist was finden, was gegen geltendes Recht verstösst und somit (zum Teil) ungültig wird.
Bei Amazon steht in den AGBs z.B. drinnen, dass sie entscheiden, ob Austausch oder Reparatur. DAS wiederrum widerspricht sich mit dem BGB, was besagt, dass der Käufer zu bestimmen hat, was bei einer Gewährleistung passiert.
Im Endeffekt könnte jeder seine AGBs so auslegen, wie es ihm passt. Ich denke, dass das so nicht geht.
Ich bin Laie und erhebe keinen Anspruch, dass das was ich hier sage zu 100% stimmt. Ich gehe von mir aus, wie ich AGBs und das BGB verstehe.
Aber Viele wissen nicht mal, dass ICH entscheide, was ich möchte und nicht der Händler (egal, ob das in seinen AGBs drinnen steht oder nicht).
Eine AGB muss nicht zwingend rechtens sein. Da kann man sonstwas reinschreiben... Eine AGB hat sich IMHO generell an das BGB zu halten, denn das BGB ist für mich als Privatmann bindend. Denn das ist Gesetz und nicht irgend ne Klausel in nem AGB.
Du kannst die AGBs mal zu einem Anwalt geben und prüfen lassen. Er wird zu 99% zumeist was finden, was gegen geltendes Recht verstösst und somit (zum Teil) ungültig wird.
Bei Amazon steht in den AGBs z.B. drinnen, dass sie entscheiden, ob Austausch oder Reparatur. DAS wiederrum widerspricht sich mit dem BGB, was besagt, dass der Käufer zu bestimmen hat, was bei einer Gewährleistung passiert.
Im Endeffekt könnte jeder seine AGBs so auslegen, wie es ihm passt. Ich denke, dass das so nicht geht.
Ich bin Laie und erhebe keinen Anspruch, dass das was ich hier sage zu 100% stimmt. Ich gehe von mir aus, wie ich AGBs und das BGB verstehe.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308, 309 BGB wird eine größere Zahl von möglichen einzelnen Klauseln aufgezählt, die stets oder nach entsprechender vorzunehmender Wertung unwirksam sind. Hierzu gehören u. a. bestimmte Haftungsklauseln und Gewährleistungsklauseln.
.
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Gewährleistungsansprüche können in AGB im Anwendungsbereich des KSchG nicht verändert oder gar ausgeschlossen werden. Es drohen Verbandsklagen des VKI, der AK oder ähnlichem. Außerhalb des KSchG herrscht weitgehend Vertragsfreiheit.
.
Bei Nichtkaufleuten kann darüber hinaus für neue Sachen eine stärkere Verkürzung bzw. ein Haftungsausschluss nur einzelvertraglich, aber nicht durch AGB vereinbart werden.
usw. usw.
Quelle: u.a. wiki
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Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Gewährleistungsansprüche können in AGB im Anwendungsbereich des KSchG nicht verändert oder gar ausgeschlossen werden. Es drohen Verbandsklagen des VKI, der AK oder ähnlichem. Außerhalb des KSchG herrscht weitgehend Vertragsfreiheit.
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Bei Nichtkaufleuten kann darüber hinaus für neue Sachen eine stärkere Verkürzung bzw. ein Haftungsausschluss nur einzelvertraglich, aber nicht durch AGB vereinbart werden.
usw. usw.
Quelle: u.a. wiki
Zuletzt geändert von Homernoid am Di 9. Jun 2009, 00:54, insgesamt 2-mal geändert.
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Ja, ist klar aber solange noch im gesetzlichen Rahmen sind die auch für Privatleute gültig. Sofern ich das richtig interpretiere?Homernoid hat geschrieben:
Eine AGB muss nicht zwingend rechtens sein. Da kann man sonstwas reinschreiben...
Jupp wobei...Bei Amazon steht in den AGBs z.B. drinnen, dass sie entscheiden, ob Austausch oder Reparatur. DAS wiederrum widerspricht sich mit dem BGB, was besagt, dass der Käufer zu bestimmen hat, was bei einer Gewährleistung passiert.
§439 3. Sagt der Verkäufer kann die Wahl der Nacherfüllung ablehnen wenn es mit unverhältnissmäßigen Kosten verbunden wäre.