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Mal eine Frage zu Ebay: Prozessor defekt!

Verfasst: Do 3. Mär 2005, 19:50
von Malcolm
So, das erste mal hab ich ein "größeres" Problem bei Ebay.
Ich habe einen funktionstüchtigen Athlon XP 2600+ bei Ebay verkauft.
Der Käufer meldet jetzt dass die CPU defekt sei und ausserdem einen "schwarzen Fleck" hat....
Also bei mir war da kein Fleck und das Teil was in Ordnung, habe auch viele Zeugen dafür.
Jedenfalls möchte der Käufer jetzt das Geld zurück haben. Glücklich bin ich darüber natürlich nicht.....
Was tun? Gibts Ebay-Richtlinien für diesen Fall?

Verfasst: Do 3. Mär 2005, 19:55
von K.Reisach
Da hat der Typ den Prozi verheitzt und verlangt von dir das Geld zurück :?

Gibt es denn keine ehrlichen Leute mehr? :(
Gibts Ebay-Richtlinien für diesen Fall?
Du hast den Prozi funktionierend zu ihm geschickt! Er muss dir beweisen, dass der
Prozi bereits defekt war! Also keine Angst! ignoriere ihn einfach!

Erst wenn er vor Gericht zieht (was er nicht machen wird) solltest du weitere Schritte einleiten!

Gruß, Kevin

Verfasst: Do 3. Mär 2005, 20:03
von Malcolm
Da hat der Typ den Prozi verheitzt und verlangt von dir das Geld zurück
Die Vermutung hatte ich auch direkt....

Verfasst: Do 3. Mär 2005, 22:01
von JensII
Hast du denn auch unter den verkauf drunter geschrieben, dass du als Privat-Person nicht haftest? Das sollte dich von nahezu allem befreien, was er dir androht.

Verfasst: Do 3. Mär 2005, 22:21
von FwvG
JensII hat geschrieben:Hast du denn auch unter den verkauf drunter geschrieben, dass du als Privat-Person nicht haftest? Das sollte dich von nahezu allem befreien, was er dir androht.
Hallo,
das ist die grösste Luftblase die es gibt.

Du kannst unter die Auktion schreiben was du willst, dies befreit dich nicht von Rechten und Pflichten.

Ich finde das wirklich erstaunlich wie das vor langer Zeit sich wie ein Lauffeuer ausgebreitet hat.

Verfasst: Do 3. Mär 2005, 23:01
von Malcolm
Hast du denn auch unter den verkauf drunter geschrieben, dass du als Privat-Person nicht haftest? Das sollte dich von nahezu allem befreien, was er dir androht.
Was soll das bringen? Wenn jeder die EBay Rechte selbst bestimmen kann, wo kommen wir da hin?
Für ALLE gelten die Ebay AGBs, darüber hinaus noch die jeweiligen Landesgesetze.
Da kommt man doch nicht mit einer Floskel drum herum!
Dann könnte jeder Internethändler schreiben:
"Wir akzeptieren das Fernabsatzgesetz nicht"..... :roll:

Verfasst: Fr 4. Mär 2005, 00:16
von eric_the_swimmer
@ Malcolm: Wenn Du, wovon ich ausgehe, als Privater verkauft hast ( - das richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht dem Auktionstext - ), ist der Käufer beweispflichtig dafür, dass der Prozessor schon bei Lieferung kaputt war. Da Du ja anscheinend ein paar Zeugen hast, dass das nicht der Fall war, dürfte ihm das nicht gelingen. Daher: Keine Panik!

Gruß,
Philipp

Verfasst: Fr 4. Mär 2005, 17:47
von Instabil
Es stehen am Ende Aussage gegen Aussage!

Das bringt wenig...wichtig ist..kannst Du bezeugen dass das Ding Funktion hatte? Glaubhaft bezeugen?
Wenn Die CPU einen schwarzen Fleck hatte, ist er verheizt! Hatte schon viele solche Dinger auf dem Tisch...da hilft nix mehr und das geht SAUSCHNELL wenn man sich nicht auskennt!

gefunden habe ich das hier:
Die gesetzliche Gewährleistungszeit, landläufig auch als „Garantie“ bezeichnet, beträgt gemäß § 438 Abs. Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre ab Übergabe der Sache. Der Verkäufer kann hier vorgeben, die Ware unter Ausschluss jeglicher Garantie zu verkaufen.

Ist die Sache mangelhaft oder hat keine zugesicherte Eigenschaft, so muss der Käufer den Mangel beweisen. Ist die Gewährleistung nicht verkürzt oder ausgeschlossen worden, müssen diese Ansprüche binnen 2 Jahren nach Übergabe geltend gemacht werden.

Im Falle eines Mangels richten sich die Rechte des Käufers nach § 437 BGB. Der Käufer kann nach Erfüllung einer mangelfreien Sache, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und entweder Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Gerade letzteres ist wichtig. Denn der Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB umfasst beispielsweise Versandkosten oder eBay-Gebühren.

Bei eBay wird in der Regel die Ware versandt. Gemäß § 447 BGB gilt, dass der Käufer in dem Augenblick in dem der Verkäufer die Ware bei der Post oder einem Spediteur aufgegeben hat, die Verantwortung für eine Beschädigung oder einem Verlust während des Transportes hat. Es ist daher bei Käufen von Verbrauchern immer anzuraten, die Versandform des Versicherten Paketes zu wählen.
Quelle: http://www.internetrecht-rostock.de/ebay.htm

Grüße

Carsten