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Nicht mehr aufgelegte Bücher kopieren - legal?

Hier dreht es sich um (fast) alles...
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Henry
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Nicht mehr aufgelegte Bücher kopieren - legal?

Beitrag von Henry »

Hallo zusammen!

Darf man Bücher, Hefte, Zeitschriften u.ä., die sich offiziell nicht mehr auf dem Markt befinden, deren Produktion eingestellt wurde, die vergriffen und somit über den Handel (auch per Nachbestellung beim Verlag im Falle von Zeitschriften) nicht mehr neu zu beziehen sind, eigentlich kopieren?

Ich habe wegen dieses Themas in einem anderen Forum (... naja gut, keine Probleme, aber sagen wir mal) einen Disput. Logisch betrachtet spricht doch nichts dagegen (ich weiß aber, das Recht und Logik nicht in direktem Zusammenhang stehen müssen ;))!

Dank und Gruß

Henry

PS. Zweimal den Titel editiert... :oops:
Zuletzt geändert von Henry am Di 8. Mär 2005, 19:35, insgesamt 2-mal geändert.
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Gast

Beitrag von Gast »

Zuletzt geändert von Gast am Fr 8. Aug 2008, 04:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Koala
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Re: Nicht mehr aufgelegten Büchern kopieren - legal?

Beitrag von Koala »

Henry hat geschrieben:Darf man Bücher, Hefte, Zeitschriften u.ä., die sich offiziell nicht mehr auf dem Markt befinden, deren Produktion eingestellt wurde, die vergriffen und somit über den Handel (auch per Nachbestellung beim Verlag im Falle von Zeitschriften) nicht mehr neu zu beziehen sind, eigentlich kopieren?
Für private sowie wissenschaftliche u.ä. Zwecke werden pauschale Abgaben mit dem Erwerb der "Vervielfältigungsgeräte" entrichtet, die in üblichen Rahmen anfallende und abzuführende Entgelte abdecken. Ein Nachdruck bedingt natürlich die Zustimmung der Rechteinhaber.

greetings, Keita
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Koala
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Beitrag von Koala »

Erazor hat geschrieben:Was bedeutet denn die Aussage "offiziell nicht mehr auf dem Markt erhältlich"?
Daß seitens des Verlagshauses alle Exemplare ausgeliefert wurden und nicht mehr nachgedruckt werden, vereinzelt können jedoch noch Exemplare bei Grossisten oder Einzelhändlern liegen.

greetings, Keita
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Henry
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Beitrag von Henry »

Danke bis hierher! Das hiesse also, dass ich durchaus legal berechtigt bin, auf eine Anfrage in einem Forum nach einem speziellen Kapitel eines solchen Buches die entsprechenden Seiten einzuscannen und sie dem Anfrager zukommen zu lassen, richtig?

Zur Info: Das speziell in diesem Fall betroffene Buch ist Teil einer Regelbox eines Rollenspiels; diese Box ist offiziell (lt. Hersteller-Homepage sowie -Katalog) nicht mehr im Programm.

Wie sieht es mit ganzen Büchern (im speziellen Fall - für die Rollenspieler unter euch - vergriffenen Abenteuer-Büchern) aus? Darf man die kopieren - und weitergeben (damit ist ausdrücklich nicht "verkaufen" gemeint)?
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Henry
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Beitrag von Henry »

Fand dazu dieses:
Urheberrechtsgesetz § 42, Abs. 8 hat geschrieben:Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:

1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig;

2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.
Der unterstrichene Teil ist wohl der relevante - leider werde ich nicht so ganz schlau daraus :oops:

Darf man jetzt nur mit oder aber auch ohne Einwilligung ein vergriffenes Buch in seiner Gänze kopieren?
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Doc
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Beitrag von Doc »

Ich glaube, nur weil man ein Buch nicht mehr kaufen kann, darf man es noch lange nicht kopieren und weitergeben. Die Rechte, das Copyright, liegt nach wie vor beim Verlag. Zumindest bei einer digitale Kopie wäre ich vorsichtig. Bei einer Papierkopie wird ein Cent oder so pro Seite an VG Wort abgeführt, die das Geld dann auf alle Autoren und Verlage verteilen. Da meine ich, kann man einzelne Kopien schon weitergeben.

Um was für ein Rollenspiel geht es denn? Gibt es hier etwa D&D-Spieler im Forum?

-Stefan
Zuletzt geändert von Doc am Di 8. Mär 2005, 17:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Doc
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Beitrag von Doc »

Henry hat geschrieben:Fand dazu dieses:
Urheberrechtsgesetz § 42, Abs. 8 hat geschrieben:Die folgenden Vervielfältigungen sind jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig:

1. die Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten; dies gilt auch dann, wenn als Vervielfältigungsvorlage nicht das Buch, die Zeitschrift oder die Musiknoten selbst, sondern eine gleichviel in welchem Verfahren hergestellte Vervielfältigung des Buches, der Zeitschrift oder der Musiknoten verwendet wird; jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 Z 1 zulässig;

2. die Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder der Nachbau eines solchen Werkes.
Der unterstrichene Teil ist wohl der relevante - leider werde ich nicht so ganz schlau daraus :oops:

Darf man jetzt nur mit oder aber auch ohne Einwilligung ein vergriffenes Buch in seiner Gänze kopieren?
Was steht denn im Abs. 7 Z 1 als Voraussetzung?

-Stefan
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Koala
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Beitrag von Koala »

UrhG, § 53, Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
[...]
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
[...]
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

greetings, Keita
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Henry
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Beitrag von Henry »

Doc hat geschrieben:Ich glaube, nur weil man ein Buch nicht mehr kaufen kann, darf man es noch lange nicht kopieren und weitergeben. Die Rechte, das Copyright, liegt nach wie vor beim Verlag. Zumindest bei einer digitale Kopie wäre ich vorsichtig.
Digital (gescannt) war (vielmehr sollte werden...) nur das eine Kapitel, hinsichtlich des Buches ist eine Fotokopie auf Papier angedacht (gewesen). Nach dem, was Koala im vorhergehenden Post geschrieben hat, scheint mir das legal zu sein (die Zwei-Jahres-Frist vorausgesetzt).

Hier noch § 42 Abs. 7:
Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), und zwar...
-> ist also irrelevant...

Hmm, ich seh grad:
Koala hat geschrieben: Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
Heisst das, eine Vervielfältigung zwecks Tauschens (mittelbarer Erwerbszweck) gegen ein anderes kopiertes Werk ist unzulässig?
Doc hat geschrieben:Um was für ein Rollenspiel geht es denn? Gibt es hier etwa D&D-Spieler im Forum?
D&D??? Du Powergamer!!! :wink:
Es geht um DSA (3. Edition sowie Uralt-Klassiker-Abenteuer aus den 80ern und frühen 90ern - soviel zu den zwei Jahren :roll: ).
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