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Homernoid hat geschrieben:Ich kann natürlich nicht 2 Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtartikel verlangen. Das ist ja wohl jedem klar und bedarf auch nicht ne Extraerläuterung im text.
Natürlich kann ich auch beim Erwerb von gebrauchten Gütern eine zweijährige Mängelhaftung verlangen, der Gesetzgeber unterscheidet diesbezüglich zunächst nicht zwischen Neu- und Gebrauchtgütern. Jedoch stellt er es dem Verkäufer frei die frist auf ein Jahr zu verkürzen, Privatpersonen räumt er zudem die Möglichkeit des Haftungsausschlusses ein. Schränkt der Verkäufer demnach die Mängelhaftung nicht ein oder schließt diese im Fall von Privatpersonen nicht aus, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung von zwei Jahren.
Der Haftungsausschluß ist natürlich unwirksam, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden und/oder Mängel arglistig verschwiegen wurden, in solchen Fällen beträgt die Verjährungsfrist AFAIR drei Jahre.
greetings, Keita
Edit: Mißverständliche Formulierung korrigiert.
Zuletzt geändert von Koala am Do 16. Mär 2006, 13:47, insgesamt 1-mal geändert.
Homernoid hat geschrieben:Ich kann natürlich nicht 2 Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtartikel verlangen. Das ist ja wohl jedem klar und bedarf auch nicht ne Extraerläuterung im text.
Natürlich kann ich auch beim Erwerb von gebrauchten Gütern eine zweijährige Mängelhaftung verlangen, der Gesetzgeber unterscheidet diesbezüglich zunächst nicht zwischen Neu- und Gebrauchtgütern. Jedoch stellt er es dem Verkäufer frei die frist auf ein Jahr zu verkürzen, Privatpersonen räumt er zudem die Möglichkeit des Haftungsausschlusses ein. Schränkt der Verkäufer demnach die Mängelhaftung nicht ein oder schließt diese im Fall von Privatpersonen nicht aus, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung von zwei Jahren.
Der Haftungsausschluß ist natürlich unwirksam, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden und/oder Mängel arglistig verschwiegen wurden, in solchen Fällen beträgt die Verjährungsfrist AFAIR drei Jahre.
greetings, Keita
Edit: Mißverständliche Formulierung korrigiert.
Das trifft es ungefähr. Bei einer zugesicherten Eigenschaft ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, dann gilt wieder die normale 2jährige Gewährleistungsfrist. Ebenso bei arglistigem (=vorsätzlichem Verschweigen).
Grundsätzlich ist zwischen Gewährleistung und Garantie auch zu unterscheiden, jedoch dürfte der bei vielen verwendete Satz "ich gewähre keine Garantie" oder "der Käufer stimmt ausdrücklich zu, auf seine Garantie zu verzichten" einen wirksamen Gewährleistungsausschluss darstellen.
Jedenfalls gilt die Gewährleistung grundsätzlich immer, egal ob gebrauchte oder neue Ware verkauft wird. Daher sollte man die Gewährleistung immer explizit ausschließen. Hierfür reicht der einfache Satz "Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung".
Homernoid hat geschrieben:Ich kann natürlich nicht 2 Jahre Gewährleistung auf einen Gebrauchtartikel verlangen. Das ist ja wohl jedem klar und bedarf auch nicht ne Extraerläuterung im text.
Natürlich kann ich auch beim Erwerb von gebrauchten Gütern eine zweijährige Mängelhaftung verlangen, der Gesetzgeber unterscheidet diesbezüglich zunächst nicht zwischen Neu- und Gebrauchtgütern. Jedoch stellt er es dem Verkäufer frei die frist auf ein Jahr zu verkürzen, Privatpersonen räumt er zudem die Möglichkeit des Haftungsausschlusses ein. Schränkt der Verkäufer demnach die Mängelhaftung nicht ein oder schließt diese im Fall von Privatpersonen nicht aus, gilt die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung von zwei Jahren.
Der Haftungsausschluß ist natürlich unwirksam, wenn zugesicherte Eigenschaften nicht erfüllt werden und/oder Mängel arglistig verschwiegen wurden, in solchen Fällen beträgt die Verjährungsfrist AFAIR drei Jahre.
greetings, Keita
Edit: Mißverständliche Formulierung korrigiert.
Das trifft es ungefähr. Bei einer zugesicherten Eigenschaft ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam, dann gilt wieder die normale 2jährige Gewährleistungsfrist. Ebenso bei arglistigem (=vorsätzlichem Verschweigen).
Grundsätzlich ist zwischen Gewährleistung und Garantie auch zu unterscheiden, jedoch dürfte der bei vielen verwendete Satz "ich gewähre keine Garantie" oder "der Käufer stimmt ausdrücklich zu, auf seine Garantie zu verzichten" einen wirksamen Gewährleistungsausschluss darstellen.
Jedenfalls gilt die Gewährleistung grundsätzlich immer, egal ob gebrauchte oder neue Ware verkauft wird. Daher sollte man die Gewährleistung immer explizit ausschließen. Hierfür reicht der einfache Satz "Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung".
Gruß, Lars
Wie gesagt. Wenn der Artikel Mängel aufweisst, die nicht erwähnt worden sind, dann bringt diese Klausel gar nüscht. Mehr wollte ich gar nicht sagen.
Richtig. Die Möglichkeit des Ausschlusses soll ja nicht das Bescheißen einfacher machen...wäre ja noch schöner. Wobei man eben auch nicht auf jede Kleinigkeit hinweisen muss. Ein kleiner Kratzer am Gehäuse eines Verstärkers z.B. dürfte wohl auch bei Verschweigen keine Gewährleistung auslösen...
flatecke hat geschrieben:Richtig. Die Möglichkeit des Ausschlusses soll ja nicht das Bescheißen einfacher machen...wäre ja noch schöner. Wobei man eben auch nicht auf jede Kleinigkeit hinweisen muss. Ein kleiner Kratzer am Gehäuse eines Verstärkers z.B. dürfte wohl auch bei Verschweigen keine Gewährleistung auslösen...
Na ja. Wenn es ein High End Teil ist, dann denke ich doch wieder. Kommt IMHO immer auf den Artikel selber an.
Na ja. Mir eh egal, da ich immer alles beschreibe, manchmal zuuu ausführlich hinweise aber zumindest bisher nur pos. Bewertungen bekommen habe.