@HeckMc
...da die Fragen mit dem Rückgaberecht immer wieder auftauchen, hier mal ein paar relevante Links:
http://www.versandhandelsrecht.de und da der Link auf "9 Fehler",
http://www.fernabsatz-gesetz.de und
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
Der letzte Link bezieht sich direkt auf das Bürgerliche Gesetzbuch und da sind
im "Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse" im "Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen" in "Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen" unter "Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen" die Regelungen zum Widerruf dargestellt (erläutert wäre zu viel bei dem Juristendeutsch).
Wichtig ist, dass "der Widerruf [...] keine Begründung enthalten [muss] und [...]
in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Unternehmer zu erklären [ist]; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung."
Nach BGB §356 kann das Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Wichtig ist auch BGB §357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe: da steht unter anderem, dass "dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden" dürfen und dass zwar der Verbraucher "für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten" hat, aber "wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist" gilt dies nicht.
Außerdem gibt es noch ein sog. AGB-Gesetz, wo z.B. in §3 Überraschende Klauseln steht: "Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil."
Nur Bestellen und dann den unausgepackten Karton bewundern ist bestimmt nicht im Sinne des Gesetzgebers. Also, Testen erlaubt aber nicht Beschädigen (eh klar).
Was man nicht zurückgeben darf, steht übrigens in BGB §312d Abs. 4.
So, und bevor ich mich vor lauter Juristerei in die Bretagne bringe, muss ich dazu noch sagen, dass ich nur 1 Semester Recht hatte. D.h. ich werde von einem Juristen meine Formulierungen um die Ohren gehauen bekommen und in einigen Dingen vermutlich korrigiert werden, die ich gar nicht erfassen kann oder übersehe (da gibt es soviele Querverweise...), aber im Großen und Ganzen wird er mir, so denke ich, Recht geben. Also: ich übernehme keine Haftung für meine Aussagen, aber im Wesentlichen habe ich eh aus dem BGB zitiert, sollte also stimmen.
Gruß
Seikosan