jottlieb hat geschrieben:
Aber wenn du die Lautsprecher direkt im Ladengeschäft kaufen würdest, dann hättest du kein Widerrufsrecht - was also dann?
Dann hab ich den Lautsprecher den ich erwerbe, vorher ja schon gesehen.
Und ob gebraucht oder Privatverkauf spielt bei Sachmängeln keine Rolle. Deswegen stehen ja die Gesetze auch im BGB und nicht in "spezialisierten" Gesetzen wie dem HGB.
Nein!!!!!! Der Artikel ist eben nicht NEU aus der Fabrik, sondern darf Abnutzungserscheinungen haben, auf die allerdings hingewiesen werden muss. (Angebliche) Gerüche als Sachmangel zu beweisen kannst du gerne versuchen. Viel Glück, es ist aber nicht im BGB geregelt dass diese einen Sachmangel darstellen. Wenn dem so ist, muss der KÄUFER das belegen was einfach quasi unmöglich ist.
Man kann die Gewährleistung nicht ausschliessen, auch nicht als Privatperson! Das ist einer der grossen Irrtümer von eBay-Verkäufern. Und ob etwas arglistig verschwiegen wurde, ist AFAIK auch egal.
Nein ist es nicht. Siehe den genannten Paragraphen.
Ebayauktion ist nichts anderes als ein Kaufvertrag, wenn du darauf bietest, akzeptierst du die Rahmenbedingungen. Eine eingeschränkte, oder sogar ausgeschlossene Gewährleistung durch Privatpersonen ist möglich, wenn du als Käufer zustimmst. WENN DER ARTIKEL ALLERDINGS WIE BESCHRIEBEN IST, sonst, kannst du natürlich den Kaufvertrag anfechten und der Käufer hat einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer.
Ich zitiere für dich sogar vom Ebay Portal:
Kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung für den Artikel ausschließen?
Ja! Grundsätzlich können Sie als privater Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers beschränken oder völlig ausschließen. Hierbei sind allerdings einige Dinge zu beachten.
-Deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung
[... ]
-Kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder Übernahme einer Garantie
Ein Gewährleistungsausschluss ist nicht wirksam, wenn Sie einen Mangel der Ware verschwiegen haben oder bewusst falsche Angaben über den Artikel machen.
Hat er nicht bewusst, (wird er behaupten) , also Arglist nach 444 nachweisen. Nochmals: Viel Glück dabei.
Die Gewährleistung deckt spätere Schäden ab, wie Ermüdungserscheinungen und Co. Das was du nicht ausschließen kannst, und du sicher meinst, ist dass die Sache bei der Übergabe mängelfrei oder wie beschrieben sein muss.
Die Rechtsgrundlage ist doch eindeutig in der Hinsicht.
Sachmangel vorhanden -> Nacherfüllung, Schadensersatz, Rücktritt vom Kaufvertrag
Kein Sachmangel vorhanden -> Nichts davon.
Kann er belegen dass ein Sachmangel vorhanden ist? Eher schwierig.