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Verfasst: Do 14. Okt 2004, 15:04
von Ekkehart
Hi,

nimmt der Händler das Gerät aber zurück, so muss er das Geld auszahlen und darf nicht nur eine Gutschrift anbieten!

Gruß
Ekkehart

Verfasst: Mo 18. Okt 2004, 15:40
von Ekkehart
Hoppla,

jetzt bin ich auf einmal Threadersteller :?

Das Thema Rückgabemöglichkeit war aber an dieser Stelle noch nicht zu Ende. Apalone hatte dazu ja noch ein paar interessante Antworten gegeben. Jetzt ist aber alles irgendwie auseinandergerissen!

Edit: Werden die Beiträge noch sortiert?

Gruß
Ekkehart

Verfasst: Mo 18. Okt 2004, 16:22
von Apalone
Ekkehart hat geschrieben:Hoppla,

jetzt bin ich auf einmal Threadersteller :?

Das Thema Rückgabemöglichkeit war aber an dieser Stelle noch nicht zu Ende. Apalone hatte dazu ja noch ein paar interessante Antworten gegeben. Jetzt ist aber alles irgendwie auseinandergerissen!

Edit: Werden die Beiträge noch sortiert?

Gruß
Ekkehart
Cool! So problemlos möchte ich auch mal befördert werden.

Wer noch Fragen hat, der frage.
Nochmal kurze Zusammenfassung? Ein allgemeines Rückgaberecht im Einzelhandel gibt es nicht. Im Fernabsatzrecht für Privatleute schon (seit 01.01.2002 ins BGB integriert; FernabsatzG seitdem außer Kraft).
Rückgaben im Einzelhandel KÖNNEN sich auf die jeweiligen AGB stützen. Hier ist ebenfalls BGB (in das ebenfalls seit 01.01.02 das AGB-Gesetz aufgegangen ist, hier §§ 305 - 310) zu berücksichtigen.

1. formelle Prüfung (gibt es AGB? Bin ich formgerecht auf die jeweilige Existenz VOR Vertragsschluss hingewiesen worden?)

2. materielle Prüfung ("hab' ich was davon?")

Wer es genau wissen will: es "drohen" hunderte von Seiten! Einen ersten Eindruck kann man sich auf

dejure.org

verschaffen.
Mal den Bereich "Bürgerliches Recht" lesen...

Viele Grüße
Marko

Verfasst: Di 19. Okt 2004, 20:23
von onkel-tom
Hallo.

Noch ein kleiner Beitrag von mir... :D

Eigentlich ist dieses Thema ja ungewollt durch mich entstanden. Finde aber super, dass ihr mir Tipps geben wollt. Nochmals danke. Anscheinend gibt es ja viele, die im Irrglauben sind.

Durch einen Zufall habe ich erfahren, dass der Vater einer Bekannten Anwalt ist. Den hab ich mal gefragt.

Er sagt: " ...da kannst Du nix machen. Es ist reine Kulanz des Verkäufers. Ja selbst die Gutschrift ist eine Leistung, die das Geschäft nicht hätte leisten müssen. Schon die Gutschrift war ein Entgegenkommen des Verkäufers.... usw."

...auch sagte er noch, lies immer vorher die AGBs und frag' nach.

Gruß

Tom

Verfasst: Di 19. Okt 2004, 20:33
von Koala
Es ist immer ratsam, bei Zweifelsfällen im Vorfeld zu klären, ob im Falle von Inkompatibilitäten u.ä. nicht voraussehbaren Ereignissen eine Rückabwicklung möglich ist, zahlreiche Händler haben aus der Vergangenheit gelernt und bieten diese Möglichkeit generell an. Andere Anbieter wie Media Markt gehen sogar einen Schritt weiter und gewähren generell eine Rückgabemöglichkeit von 2 Wochen und mehr auf die meisten Produkte, und der Erfolg spricht zweifelsfrei für diese Strategie.

greetings, Keita

Verfasst: Mi 20. Okt 2004, 07:35
von Apalone
onkel-tom hat geschrieben:Hallo.

Noch ein kleiner Beitrag von mir... :D

Eigentlich ist dieses Thema ja ungewollt durch mich entstanden. Finde aber super, dass ihr mir Tipps geben wollt. Nochmals danke. Anscheinend gibt es ja viele, die im Irrglauben sind.

Durch einen Zufall habe ich erfahren, dass der Vater einer Bekannten Anwalt ist. Den hab ich mal gefragt.

Er sagt: " ...da kannst Du nix machen. Es ist reine Kulanz des Verkäufers. Ja selbst die Gutschrift ist eine Leistung, die das Geschäft nicht hätte leisten müssen. Schon die Gutschrift war ein Entgegenkommen des Verkäufers.... usw."

...auch sagte er noch, lies immer vorher die AGBs und frag' nach.

Gruß

Tom
Schön, dass der Herr Volljurist meine hier getätigten Äußerungen zu 100% bestätigt...

Verfasst: Mi 20. Okt 2004, 08:37
von LogicFuzzy
Die 2 wöchige Rückgabefrist wird von einigen vielleicht mit der gängigen Praxis der Blöd Märkte verwechselt. Diese gewähren in der Tat bei Normalkäufen ein 2 wöchiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen.
Das ist aber ein rein verkaufsförderndes Element der AGB der Blöd Märkte und hat rein gar nichts mit dem BGB zu tun.
Ebenso gewähren viele Händler, die einen Online-Shop betreiben, ebenfalls ein 2 wöchiges Rückgaberecht auf Waren, die im Ladengeschäft gekauft wurden. Aber auch das ist reine Kulanz.

Verfasst: Mi 20. Okt 2004, 08:47
von Apalone
LogicFuzzy hat geschrieben:Die 2 wöchige Rückgabefrist wird von einigen vielleicht mit der gängigen Praxis der Blöd Märkte verwechselt. Diese gewähren in der Tat bei Normalkäufen ein 2 wöchiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen.
Das ist aber ein rein verkaufsförderndes Element der AGB der Blöd Märkte und hat rein gar nichts mit dem BGB zu tun.
Ebenso gewähren viele Händler, die einen Online-Shop betreiben, ebenfalls ein 2 wöchiges Rückgaberecht auf Waren, die im Ladengeschäft gekauft wurden. Aber auch das ist reine Kulanz.
Sehr richtig! Ich vermute stark, dass es genau das ist. Eine Leistung/Vorgehensweise, die ein Laden offeriert, wird als gesetzlicher Anspruch insgesamt interpretiert.
Nochmal ganz klar: Außerhalb der Sachmängelhaftung und der grundsätzlichen nur in sehr engen Grenzen möglichen Irrtumsanfechtung gibt es im Einzelhandel keine Möglichkeit, den Vertrag einfach so zu stornieren.
Wie sagt der juristisch gebildete Hobby-Philologe: pacta sunt servanda (Verträge sind zu erfüllen).

Viele Grüße
Marko

Verfasst: Mi 20. Okt 2004, 21:58
von janabella5
Apalone hat geschrieben:Schön, dass der Herr Volljurist meine hier getätigten Äußerungen zu 100% bestätigt...
Hallo "Apalone",

aufgrund Deiner hier in diesem Thread gemachten fundierten Hinweise, vermute ich einmal eine juristische Bewandheit Deinerseits.
Daher nun meine Frage:

Wie würde sich der Sachverhalt (mit Erläuterungen und Fallbeispielen) darstellen, wenn Tom unter Berufung auf § 119 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt hätte?

Gruß
Thomas

Verfasst: Mi 20. Okt 2004, 23:34
von Koala
Der § 119 BGB (Anfechtbarkeit wg. Irrtum) trifft auf den vorliegenden Sachverhalt schwerlich zu, da einerseits kein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung vorliegt und andererseits Tom die Erklärung in der Form abgeben wollte.
Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 119 ist der Zeitpunkt des Irrtums: Irrtümer, die dem Erklärenden bereits bei der Willensbildung unterlaufen (sog. Motivirrtum), sind für das Gesetz unbeachtlich. Hingegen gelten Irrtümer, die während der Willensumsetzung des fehlerfrei gebildeten Willens unterlaufen, grundsätzlich als anfechtbar.
Eine Ausnahme bilden Motivirrtümer, bei denen sich der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung geirrt hat, dies liegt jedoch im vorliegenden Fall (ebenfalls) nicht vor.

greetings, Keita