Ich kann mir das nur so erklären, da ja im Deutschen Recht zwischen Verpflichtungs und Verfügungsgeschäft unterschieden wird. Denke das ist auf Europäischer Ebene genau so gehandhabt.R.Spiegler hat geschrieben: Kann mir bitte jemand erklären, warum die Hinsendekosten ein "Hemmnis" darstellen, die andernorts
drohenden Rücksendekosten aber kein "Hemmnis für den freien Widerruf" sind ????
Beim Verpflichtungsgeschäft geht man eine Verpflichtung ein d.h. man geht einen Vertrag ein der Vorausssetzung für ein künftiges Verfügungsgeschäft ist.
Der Widerruf betrifft das Verpflichtungsgeschäft. Hier will wohl der EuGH den Verbraucher entlasten. Also alle Zwänge die zum Vertragsabschluss führen könnten beseitigen. In diesem Fall währe der Zwang die Hinsendekosten übernehmen zu müssen das will man somit abschaffen weil es ein Dorn im Auge ist.
Beim Verfügungsgeschäft geht es darum den Eigentumsübergang also die gewünschte Rechtsänderung zu vollziehen. Hier geht es nur um die Übertragung des Eigentums(nicht ganz korrekt formuliert müsste ich in meinen Unterlagen nachschauen), also ihm die Ware zur Verfügung zu stellen. Hier hingegen scheint es auf Europäischer Ebene keine Bedenken zu geben den Verbraucher mit Rücksendekosten zu belasten, da der Widerruf ja nicht belasted wird.
Klingt Paradox kann es mir aber nur so erklären. Ist aber meinerseits auch nur Spekulation zumindest könnte es eine mögliche Erklärung sein. Hinweis:Bin kein Rechtsanwalt oder Jurastudent! Aber Sie könnten Ihre Rechtsverdreher ja mal fragen ob das mit dem Abstraktionsprinzip zu tun hat. Würde mich selbst interessieren,
Edit: Hier nochmal eine kurze Erläuterung zur Problematik.
Abstraktionsprinzip - Trennungsprinzip:
Trennung zwischen schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft.
Ø Schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und dessen Wirksamkeit sind beim Kauf von sachrechtliche Verfügungsgeschäft und dessen Wirksamkeit getrennt zu betrachten.
Ø Die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes hat keine Einfluss auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes
Ergo wären rein rechtlich die Rücksendekosten kein Hemmnis für den Widerruf - rein logisch betrachted natürlich schon weil es auf die gleichen Kosten rausläuft aber nur wenn auch zurückgesendet wird.