Ekkehart hat geschrieben:Hi,
Koala hat geschrieben:Apalone hat geschrieben:Immer diese Hobbyjuristen!
Sowas ähnliches mußte ich auch denken, als ich die o.g. Behauptung gelesen hatte, diese seltsame Form des Rechtsverständnisses scheint aber recht verbreitet zu sein...
Darum ist es ja gut, das wir Leute wie euch haben, die sich einfach in jedem Fachgebiet auskennen und uns Unwissenden auf die Sprünge helfen können.
@apalone (Profijurist)
Der von Dir zitierte Paragraph des Rechtsberatungsgesetzes sagt folgendes:
§1 Rechtsberatungsgesetz hat geschrieben:Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist
Ich kann mich nicht erinnern, dass irgendjemand hier von Onkel-Tom Geld für seine Tipps verlangt hätte.
Ansonsten hast Du natürlich recht. Bei einem Kauf in einem Geschäft ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen. Was hier viele andere meinen sind wahrscheinlich solche Fälle wie z.B. Media-Markt bzw. Saturn bei denen schon in den AGBs ein 14-tägiges Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen verankert ist. Und das mit Geld zurück, naja, vielleicht hast Du auch da recht.
Frage, wenn Du Dich so gut auskennst:
Wenn Onkel-Tom schon sagt
Tja, dumm gelaufen. Leider klang der Sub im Laden ganz anders
Könnte man da nicht auf einen Sachmangel gehen, denn in §434 steht ja
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann....
Gruß
Ekkehart (bekennender Hobbyjurist)
Hallo Ekkehart!
Leider ist der Parameter "Geldfluss" nur einer bei der Beurteilung des Tatbestandes "geschäftsmäßig"; bei regelmäßiger Tätigkeit und dem erkennbaren Willen, rechtsberatend tätig zu sein, braucht kein Geld zu fließen, um mit § 1 Rechtsberatungsgesetz zu kollidieren. Probleme in diesem Bereich gibt's zB häufig bei den freien Vereinen, die Hilfeempfänger - sei es BSHG, Alhi, Wohngeld oder was auch immer - vor der Behörde beraten; hier hat es ab und an Reibereien gegeben, weil die Behörde unter Hinweis auf § 1 RechtsberatgsG den Beistand ablehnte. Richtig heftig wird's, wenn ein "Mitglied der rechtsberatenden Berufe", sprich ein niedergelassener Volljurist, eine Unterlassungsverfügung erwirken will...
Ob ein Sachmangel vorliegt, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Da spielen eine Rolle:
-zugesicherte Eigenschaften
> vom Hersteller (Prospekt, Internet)
> vom Verkäufer
-tatsächliche Abweichungen von "nach billiger Verkehrsauffassung zu erwartenden Fähigkeiten"
Bsp. aus dem Autobereich:
Wegen eines Kratzers auf dem Außenspiegel wird kein Richter der Welt einem Wandlungsbegehren des Käufers zustimmen.
Bei einem Verbrauch von 10 l statt 6,5 l -wie im Prospekt erwähnt- hat es schon entsprechende Urteile gegeben, d.h. der Richter hat die Aussage im Prospekt als Zusicherung im juristischen Sinn aufgefasst. Genau das muss vorliegen, eine Zusicherung im juristischen/kaufrechtlichen Sinn, um daraus Ansprüche generieren zu können
Ergo:
Ist hier nicht abschließend zu behandeln.
In dem mir vorliegenden "Kurz"- (2.700 Seiten) Kommentar BGB ("der Palandt") hat der Bereich §§ 433 bis 516 (ab 516 zweiter Titel - Schenkung) knapp 60 Seiten...
Viele Grüße
Marko
PS: Bin kein "Profijurist"; aber es gibt noch einige andere Berufe, in denen die Ausbildung zu 95 % aus Juristerei gehört.
Trotz des leicht sarkastischen Untertons ist es nunmal so, dass -bescheiden wie ich bin- sowohl dezidierte Kenntnisse im Zivilrecht als auch langjährige Erfahrung in der Lautsprecherentwicklung bei mir einher gehen...