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Rückgabe-Anspr. bei Käufen in Einzelhandels-Geschäften
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Ich will's hier nicht zu juristisch werden lassen, deshalb so kurz wie möglich:
Es gibt auch beachtliche Motivirrtümer, insbesondere den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (§ 119 Abs. 2 BGB). Danach kann man generell anfechten, wenn man die Willenserklärung nicht abgegeben (und damit den Vertrag nicht geschlossen) hätte, wenn man sich über eine wesentliche Eigenschaft der Sache nicht geirrt hätte. Allerdings findet die Vorschrift im Kaufrecht keine Anwendung, da sonst die besonderen Vorschriften des Kaufrechts (also insbesondere das Recht des Verkäufers zur Nachbesserung oder Nachlieferung) unterlaufen würden. Mit anderen Worten: Wer eine Sache kauft und sie sich vollkommen anders vorgestellt hat, als sie dann letztlich ist, kann (deswegen) nicht anfechten. Anders liegt es dann nur bei der arglistigen Täuschung, die nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt.
Was den von Koala angesprochenen Rechtsfolgenirrtum angeht, ist dieser bis auf wenige Ausnahmen unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung. Aber damit haben wir es hier eh nicht zu tun, deshalb führe ich das mal nicht weiter aus.
Gruß,
Philipp
Es gibt auch beachtliche Motivirrtümer, insbesondere den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (§ 119 Abs. 2 BGB). Danach kann man generell anfechten, wenn man die Willenserklärung nicht abgegeben (und damit den Vertrag nicht geschlossen) hätte, wenn man sich über eine wesentliche Eigenschaft der Sache nicht geirrt hätte. Allerdings findet die Vorschrift im Kaufrecht keine Anwendung, da sonst die besonderen Vorschriften des Kaufrechts (also insbesondere das Recht des Verkäufers zur Nachbesserung oder Nachlieferung) unterlaufen würden. Mit anderen Worten: Wer eine Sache kauft und sie sich vollkommen anders vorgestellt hat, als sie dann letztlich ist, kann (deswegen) nicht anfechten. Anders liegt es dann nur bei der arglistigen Täuschung, die nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt.
Was den von Koala angesprochenen Rechtsfolgenirrtum angeht, ist dieser bis auf wenige Ausnahmen unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung. Aber damit haben wir es hier eh nicht zu tun, deshalb führe ich das mal nicht weiter aus.
Gruß,
Philipp
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Hallo zusammen!eric_the_swimmer hat geschrieben:Ich will's hier nicht zu juristisch werden lassen, deshalb so kurz wie möglich:
Es gibt auch beachtliche Motivirrtümer, insbesondere den Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (§ 119 Abs. 2 BGB). Danach kann man generell anfechten, wenn man die Willenserklärung nicht abgegeben (und damit den Vertrag nicht geschlossen) hätte, wenn man sich über eine wesentliche Eigenschaft der Sache nicht geirrt hätte. Allerdings findet die Vorschrift im Kaufrecht keine Anwendung, da sonst die besonderen Vorschriften des Kaufrechts (also insbesondere das Recht des Verkäufers zur Nachbesserung oder Nachlieferung) unterlaufen würden. Mit anderen Worten: Wer eine Sache kauft und sie sich vollkommen anders vorgestellt hat, als sie dann letztlich ist, kann (deswegen) nicht anfechten. Anders liegt es dann nur bei der arglistigen Täuschung, die nach § 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt.
Was den von Koala angesprochenen Rechtsfolgenirrtum angeht, ist dieser bis auf wenige Ausnahmen unbeachtlich und berechtigt nicht zur Anfechtung. Aber damit haben wir es hier eh nicht zu tun, deshalb führe ich das mal nicht weiter aus.
Gruß,
Philipp
Keita und Philipp haben die wesentlichen Dinge nochmal zusammengefasst; wie Philipp schon vorsichtig andeutete: die Materie kann Tausende (wirklich!) von Seiten füllen! Der "Münchner Kommentar" (DAS Standard-Werk in der BGB-Kommentarliteratur) hat ca. 27 Bände...
Nochmal sehr kurz:
Irrtumsgründe aus 119, die nach dem Sachmangelrecht -denn das geht vor- tatsächlich einen eigenen Anfechtungsanspruch generieren, sind denkbar gering.
Beispiele: "hat meine Freundin schon", "ich dachte der würde zusammen mit meinem XY-PLayer funktionieren", "passt nicht ins Rack", "meine Freundin hat zufäälig dasselbe Gerät heute nachmittag auch gekauft", "meine Anlage hat nur einen optischen Digitaleingang, das Gerät aber nur einen Coaxial"... und und und, alles unbeachtlich; der Gesetzgeber und die Rechtsprechung sagt, "da muss der Käufer sich vorher drum kümmern oder er muss damit leben, d.h. das Risiko kann nicht dem Verkäufer auferlegt werden.
Ein konstruiertes Beispiel für einen Anfechtungsgrund -ich meine, das auch mal in einem Schuldrechtslehrbuch gelesen zu haben- könnte sein:
Ein Ost-Süd-Norddeutscher bestellt im Rheinland einen "halven Hahn" und erwartet ein halbes gebratenes Hähnchen; er bekommt ein Käsebrot...
(bitte nicht prügeln, wenn das mit dem Rheinland nicht stimmt; kann auch sein, dass ich das mit Sachsen durcheinander bringe...)
In Summe: die Chance, einen Kauf aus §§ 119 ff. BGB anfechten zu können, sind im HiFi-Bereich wirklich gering! Hier Hoffnungen zu investieren, ist meistens vergebliche Liebesmüh.
Faustregel: Bei einem Händler, der freiwilligen Umtausch strikt ablehnt, und das Produkt mängelfrei ist, ist die Erfolgsaussicht auf Anfechtung so gut wie Null. Einfach vorher klären, wie's mit Umtausch aussieht!
Viele Grüße
Marko
In dubio pro stereo
Einfach klasse das Beispiel! Mir wollte gestern partout kein Besipiel einfallen, nicht einmal dieses naheliegendste Beispiel (hab 15 Jahre in und um Düsseldorf gewohnt und dieses Mißverständnis unzählige Male erleben dürfen...)Apalone hat geschrieben:Ein konstruiertes Beispiel für einen Anfechtungsgrund -ich meine, das auch mal in einem Schuldrechtslehrbuch gelesen zu haben- könnte sein:
Ein Ost-Süd-Norddeutscher bestellt im Rheinland einen "halven Hahn" und erwartet ein halbes gebratenes Hähnchen; er bekommt ein Käsebrot...
greetings, Keita
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Bei uns in Sachsen heißt das gebrutzelte Flattervieh "Broiler" und die belegte Scheibe Brot ist eine "Bemme".Apalone hat geschrieben:...Ein konstruiertes Beispiel für einen Anfechtungsgrund -ich meine, das auch mal in einem Schuldrechtslehrbuch gelesen zu haben- könnte sein:
Ein Ost-Süd-Norddeutscher bestellt im Rheinland einen "halven Hahn" und erwartet ein halbes gebratenes Hähnchen; er bekommt ein Käsebrot...
(bitte nicht prügeln, wenn das mit dem Rheinland nicht stimmt; kann auch sein, dass ich das mit Sachsen durcheinander bringe...)
Viele Grüße
Marko
Um etwas zum Topic zurückzukommen. Viele Geschäfte zeigen sich aber glücklicherweise kulant, wenn diese "Motivirrtümer" vorliegen. Habe sogar mal eine nicht eingeschweißte CD zurückgeben können (gegen Bares).
Viele Grüße!
Markus
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Da man den Irrtum nach § 119 BGB auch begründen muss, hat man bei den sogenannten Motivationsirrtümern natürlich schlechte Karten. Darüber hinaus sollte auch berücksichtigt werden, dass bei Anfechtung wegen Irrtums auch eine Schadensersatzpflicht bleibt!
O.g. Paragraph findet jedoch sehr wohl Anwendung im Kaufrecht, beispielsweise dann, wenn der Verkäufer durch eine irreführende Beschreibung den Irrtum hervorgerufen hat! Und hierfür gibt es zahllose Beispiele… Von daher sollte man Pacta sund servanda schon differenziert betrachten, und nicht eine „im Stein gemeißelte“ …
Gruß
Thomas
O.g. Paragraph findet jedoch sehr wohl Anwendung im Kaufrecht, beispielsweise dann, wenn der Verkäufer durch eine irreführende Beschreibung den Irrtum hervorgerufen hat! Und hierfür gibt es zahllose Beispiele… Von daher sollte man Pacta sund servanda schon differenziert betrachten, und nicht eine „im Stein gemeißelte“ …
Gruß
Thomas
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Hallo Thomas!janabella5 hat geschrieben:Da man den Irrtum nach § 119 BGB auch begründen muss, hat man bei den sogenannten Motivationsirrtümern natürlich schlechte Karten. Darüber hinaus sollte auch berücksichtigt werden, dass bei Anfechtung wegen Irrtums auch eine Schadensersatzpflicht bleibt!
O.g. Paragraph findet jedoch sehr wohl Anwendung im Kaufrecht, beispielsweise dann, wenn der Verkäufer durch eine irreführende Beschreibung den Irrtum hervorgerufen hat! Und hierfür gibt es zahllose Beispiele. Von daher sollte man Pacta sund servanda schon differenziert betrachten, und nicht eine "im Stein gemeißelte".
Gruß
Thomas
Das Posting ist zum ersten Absatz zumindest irreführend, zum zweiten schlicht falsch.
Der Schadenerstaz aus § 122 BGB besteht nur in Bezug auf den Vertrauensschaden und der ist begrenzt auf das Erfüllungsinteresse (§ 122 Abs. 1 letzer Halbsatz). Der Schaden ist im Regelfall äußerst gering und kaum quantifizierbar.
Irreführende Beschreibung ist klarer Fall von Zusicherung, ausdrücklich erwähnt in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB; das ist Sachmangelrecht und hat mit Anfechtung aus §§ 119 ff. BGB nichts zu tun. Aus welchen Gründen sollte bei einer fehlerhaften Zusicherung 119 ff. zum Tragen kommen?? Das ginge nur bei arglistiger Täuschung oder Drohung gem. § 123 Abs. 1 BGB, da sind wir aber wieder in einem gänzlich anderen Tatbestand.
Ich bitte um Erläuterung des Standpunktes.
Die verschiedenen Rechte, einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag (Übereinstimmung von Angebot und Annahme, vollständige Verrichtung der Pflichten beider Vertragspartner sowie Eigentumsübergang nach 929 BGB -vollständiger Vollzug von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft nach 433 und dinglichem Erfüllungsgeschäft nach 929 BGB) wieder zu liquidieren, sind so einfach nicht.
Nochmal die Bitte: juristische Aussagen zumindest so darstellen, dass die Ausfüllungs-/Interpretationsbedürftigkeit für jedermann erkennbar ist.
Viele Grüße
Marko
In dubio pro stereo
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Apalone hat geschrieben:Nochmal die Bitte: juristische Aussagen zumindest so darstellen, dass die Ausfüllungs-/Interpretationsbedürftigkeit für jedermann erkennbar ist.
Hallo Marko,
in meinem letzten Posting (2.Absatz) hatte ich eigentlich vermutet, dass Du weißt, worauf ich hiermit hinaus wollte… Nun, bevor das Thema noch weiter "zerrissen" wird, möchte ich hier anhand eines Beispiels erläutern (was sich übrigens vor gut einem Jahr zugetragen hat), wie der § 119 im Kaufrecht Anwendung finden kann.
Herr N. beabsichtigt, einen Universal DVD-Player zu kaufen, der neben der Wiedergabe von DVD-Video auch die Hochbit-Formate DVD-Audio und SACD abzuspielen in der Lage ist.
In einem Fachgeschäft wird er dann auf folgendes Angebot aufmerksam:
SONY DVP-NS930
Spielt alle gängigen Tonformate wie DVD-Video, SACD, DVD-Audio, Video CD, usw… ab.
Unser Preis. EUR ….
Das anschließende Verkaufsgespräch beschränkte sich auf die folgenden Sätze:
Käufer: Ich möchte das Gerät kaufen.
Verkäufer: Ist ein super Player, habe ihn auch zu Hause
Der Kaufvertrag wurde mit der Übergabe des Players an den Käufer, mit allen dafür notwendigen Unterlagen, sowie der Bezahlung des vollen Kaufpreises durch den Käufer abgeschlossen.
Zu Hause angekommen, stellte der Käufer jedoch fest, das der Player DVD-Audio nicht wiedergeben konnte, lediglich die in der Sekundär-Spur enthaltenen Formate Dolby Digital/DTS (sofern vorhanden), konnten mit dem SONY wiedergegeben werden.
Einen Tag später meldete sich der Käufer mit dem Gerät, sowie seiner Rechnung beim Händler, und verlangte die Rücknahme des Gerätes, da er einen Großteil seiner Musik-Software entgegen der Auszeichnung in der Verkaufsausstellung nur eingeschränkt wiedergeben konnte.
Der im Verlauf des Gespräches herbei gerufene Geschäftsführer lehnte die Rücknahme des Players mit den folgenden Begründungen ab:
1. bei der Auszeichnung war die Wiedergabe der Audio CD gemeint!
2. Es sei allgemein bekannt, dass bei SONY-Playern, das Konkurrenz-Format DVD-Audio nicht in den Geräten integriert wird.
3. Es wäre die Pflicht des Käufers gewesen, sich vor Kauf des Gerätes über die Abspielmöglichkeiten näher zu informieren.
Der Käufer wendetet sich daraufhin an die Verbraucherberatung, wo er die Empfehlung erhielt, einen Anwalt in dieser Angelegenheit zu konsultieren, was er auch nach ein paar Tagen in die Tat umsetzte.
Der Rechtsanwalt (spezialisiert u.a. im Kaufrecht) verfasste nun ein Schreiben an den Geschäftsführer, in dem er den Sachverhalt noch einmal darlegte. Als Begründung für seine Forderung zur Rücknahme des Players berief sich der Anwalt auf den § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums (zu Deinem besseren Verständnis möchte ich diese Begründung nur sinngemäß wiedergeben):
Herr N. hat sich zum Zeitpunkt seiner Willenerklärung > Kaufvertrag des Players, über die tatsächliche Eigenschaft/Einsatzmöglichkeiten des Players geirrt! Dieser Irrtum wurde hervorgerufen durch eine IRREFÜHRENDE BESCHREIBUNG seitens des Verkäufers..
Verwiesen wurde noch auf diverse Aktenzeichen und Grundsatzurteile!
Nach ca. 1 Woche wurde der Player zurückgenommen, dem Käufer wurden alle Unkosten erstattet, und zusätzlich erhielt er als Ausdruck des Bedauerns, einen Warengutschein!
Dies ist wie bereits erwähnt nur ein Beispiel, wo der § 119 zu Anwendung kommen kann! Andere Beispiele wären: Wasserdichte Uhren, die nach studieren der Gebrausanweisung lediglich nur ein paar Wasserspritzer vertragen, Goretex-Jacken die sich bei genauerer Betrachtung als 2 oder 3-lagiges Laminat herausstellen, die Liste lässt sich eigentlich endlos fortführen.
Sicherlich hätte es hier verschiede Ansatzmöglichkeiten wie auch der von Dir angesprochene § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (obwohl ich in diesem Fall keine Verbindung zum § 434 Sachmangel erkenne ) gegeben, nur wäre dies sicherlich schwerer zu beweisen gewesen, und zweifelsohne keine "weise" Vorgehensweise. Ein einfaches: "Mein neuer Mitarbeiter hat sich bei der Auszeichnung des Players versehen" hätte gereicht um diesen Ansatz gleich zu Beginn zu torpedieren. Übrigens kann sich solch eine Behauptung ohne eindeutige Beweislage zur Untermauerung, unter gewissen Umständen sehr schnell zum "Bumerang" entwickeln, was dann eine Verleumdungsklage zur Folge haben könnte...
Schließlich wollte oder möchte man hier doch lediglich die Rücknahme der Sache durch den Verkäufer erwirken! Und hier gleich solch schweres Geschütz wie arglistige Täuschung vorwerfen, halte ich in solchen Fällen für unangemessen, und schmälern die Erfolgsaussichten nur unnötig….
So "einfach" sich manch Gesetzestexte auch lesen, und zunächst eindeutig erscheinen, heißt nicht, das diese dann auch pauschal in der PRAXIS anwendbar sind, was ich im o.g. Fall hoffentlich verständlich zum Ausdruck bringen konnte! Dafür ist unser Rechtssystem/sprechung zu komplex.
Gruß
Thomas
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Hallo Thomas!janabella5 hat geschrieben::?:Apalone hat geschrieben:Nochmal die Bitte: juristische Aussagen zumindest so darstellen, dass die Ausfüllungs-/Interpretationsbedürftigkeit für jedermann erkennbar ist.
Hallo Marko,
in meinem letzten Posting (2.Absatz) hatte ich eigentlich vermutet, dass Du weißt, worauf ich hiermit hinaus wollte! Nun, bevor das Thema noch weiter "zerrissen" wird, möchte ich hier anhand eines Beispiels erläutern (was sich übrigens vor gut einem Jahr zugetragen hat), wie der § 119 im Kaufrecht Anwendung finden kann.
Herr N. beabsichtigt, einen Universal DVD-Player zu kaufen, der neben der Wiedergabe von DVD-Video auch die Hochbit-Formate DVD-Audio und SACD abzuspielen in der Lage ist.
In einem Fachgeschäft wird er dann auf folgendes Angebot aufmerksam:
SONY DVP-NS930
Spielt alle gängigen Tonformate wie DVD-Video, SACD, DVD-Audio, Video CD, usw ab.
Unser Preis. EUR :.
Das anschließende Verkaufsgespräch beschränkte sich auf die folgenden Sätze:
Käufer: Ich möchte das Gerät kaufen.
Verkäufer: Ist ein super Player, habe ihn auch zu Hause
Der Kaufvertrag wurde mit der Übergabe des Players an den Käufer, mit allen dafür notwendigen Unterlagen, sowie der Bezahlung des vollen Kaufpreises durch den Käufer abgeschlossen.
Zu Hause angekommen, stellte der Käufer jedoch fest, das der Player DVD-Audio nicht wiedergeben konnte, lediglich die in der Sekundär-Spur enthaltenen Formate Dolby Digital/DTS (sofern vorhanden), konnten mit dem SONY wiedergegeben werden.
Einen Tag später meldete sich der Käufer mit dem Gerät, sowie seiner Rechnung beim Händler, und verlangte die Rücknahme des Gerätes, da er einen Großteil seiner Musik-Software entgegen der Auszeichnung in der Verkaufsausstellung nur eingeschränkt wiedergeben konnte.
Der im Verlauf des Gespräches herbei gerufene Geschäftsführer lehnte die Rücknahme des Players mit den folgenden Begründungen ab:
1. bei der Auszeichnung war die Wiedergabe der Audio CD gemeint!
2. Es sei allgemein bekannt, dass bei SONY-Playern, das Konkurrenz-Format DVD-Audio nicht in den Geräten integriert wird.
3. Es wäre die Pflicht des Käufers gewesen, sich vor Kauf des Gerätes über die Abspielmöglichkeiten näher zu informieren.
Der Käufer wendetet sich daraufhin an die Verbraucherberatung, wo er die Empfehlung erhielt, einen Anwalt in dieser Angelegenheit zu konsultieren, was er auch nach ein paar Tagen in die Tat umsetzte.
Der Rechtsanwalt (spezialisiert u.a. im Kaufrecht) verfasste nun ein Schreiben an den Geschäftsführer, in dem er den Sachverhalt noch einmal darlegte. Als Begründung für seine Forderung zur Rücknahme des Players berief sich der Anwalt auf den § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums (zu Deinem besseren Verständnis möchte ich diese Begründung nur sinngemäß wiedergeben):
Herr N. hat sich zum Zeitpunkt seiner Willenerklärung > Kaufvertrag des Players, über die tatsächliche Eigenschaft/Einsatzmöglichkeiten des Players geirrt! Dieser Irrtum wurde hervorgerufen durch eine IRREFÜHRENDE BESCHREIBUNG seitens des Verkäufers..
Verwiesen wurde noch auf diverse Aktenzeichen und Grundsatzurteile!
Nach ca. 1 Woche wurde der Player zurückgenommen, dem Käufer wurden alle Unkosten erstattet, und zusätzlich erhielt er als Ausdruck des Bedauerns, einen Warengutschein!
Dies ist wie bereits erwähnt nur ein Beispiel, wo der § 119 zu Anwendung kommen kann! Andere Beispiele wären: Wasserdichte Uhren, die nach studieren der Gebrausanweisung lediglich nur ein paar Wasserspritzer vertragen, Goretex-Jacken die sich bei genauerer Betrachtung als 2 oder 3-lagiges Laminat herausstellen, die Liste lässt sich eigentlich endlos fortführen.
Sicherlich hätte es hier verschiede Ansatzmöglichkeiten wie auch der von Dir angesprochene § 123 BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (obwohl ich in diesem Fall keine Verbindung zum § 434 Sachmangel erkenne ) gegeben, nur wäre dies sicherlich schwerer zu beweisen gewesen, und zweifelsohne keine "weise" Vorgehensweise. Ein einfaches: "Mein neuer Mitarbeiter hat sich bei der Auszeichnung des Players versehen" hätte gereicht um diesen Ansatz gleich zu Beginn zu torpedieren. Übrigens kann sich solch eine Behauptung ohne eindeutige Beweislage zur Untermauerung, unter gewissen Umständen sehr schnell zum "Bumerang" entwickeln, was dann eine Verleumdungsklage zur Folge haben könnte...
Schließlich wollte oder möchte man hier doch lediglich die Rücknahme der Sache durch den Verkäufer erwirken! Und hier gleich solch schweres Geschütz wie arglistige Täuschung vorwerfen, halte ich in solchen Fällen für unangemessen, und schmälern die Erfolgsaussichten nur unnötig .
So "einfach" sich manch Gesetzestexte auch lesen, und zunächst eindeutig erscheinen, heißt nicht, das diese dann auch pauschal in der PRAXIS anwendbar sind, was ich im o.g. Fall hoffentlich verständlich zum Ausdruck bringen konnte! Dafür ist unser Rechtssystem/sprechung zu komplex.
Gruß
Thomas
Di Entscheidung des Anwalts, sich auf 119 ff. zu berufen war m.E, eine schlechte, da hier grundsätzlich der Vertrauensschaden zu ersetzen ist. Eine Wandlung nach den Vorschriften des Kaufvertragsrechtes wäre eigentlich die "richtigere" Lösung gewesen.
Aber wie du schon richtig sagst: die Komplexität des deutschen Rechtes -nicht nur des Zivilrechtes- lässt wirklich verallgemeinernde Aussagen nur selten zu.
Eine abschließende Behandlung aller zivilrechtlichen Ansprüche bei Kaufverträgen ist hier sicherlich nicht möglich - und auch nicht empfehlenswert.
Viele Grüße
Marko
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