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Gestern bei MediaMarkt (vielleicht OT)
- LogicFuzzy
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Gestern bei MediaMarkt (vielleicht OT)
Hallo Leute,
nur so zum schmunzeln:
Habe gestern versucht einen bereits zum 2. Mal defekten Kopfhörer gegen Geld bei MediaMarkt umzutauschen. Das Teil war 2 Monate alt.
Der "Service" -Mitarbeiter weigerte sich mit hanebüchenen Argumenten, den Umtausch durchzuführen. Das Gerät sei älter als 2 Wochen und daher vom Umtausch ausgeschlossen. Auf meinen wiederholten Hinweis, dass der Umtausch nicht wegen "Nichtgefallen" sondern wegen eines Defekts stattfinden soll, meinte er dann, das Gerät sei aber bei einem anderen Media Markt gekauft worden, und deshalb bei ihm nicht umtauschfähig. Ich wies ihn dann darauf hin, dass das Blödsinn sei (wird bei MM üblicherweise nicht so gehändelt), woraufhin er mir anbot, das Gerät einzuschicken. Ich wies ihn auf mein Wandlungsrecht gemäß BGB hin, worauf er entgegnete, seine Reparaturbedingungen und AGB seien höher zu bewerten als das BGB. Sodann forderte ich ihn auf, mir seine AGB zu zeigen und zwar die Stelle, wo ein Reparaturvorbehalt in den ersten 6 Monaten geregelt ist. Er meinte lässig, ich könne mir die AGB ja irgendwo weiter hinten im Raum durchlesen. Ich forderte ihn auf, das ER mir doch die Stelle zeigen möge. Resultat: Es gab keinen Reparaturvorbehalt. Nochmals forderte ich ihn dann auf, mir unverzüglich das Geld herauszugeben. Ich solle vielleicht doch lieber mit seiner Cheffin sprechen. Diese kam dann sogleich, schüttelte mir freundlich die Hand und stellte sich namentlich vor, holte 100 Euro aus der Kasse, wollte noch eine Unterschrift und die Sache war erledigt.
Lange Rede kurzer Sinn:
Wenn Ihr mal woanders als bei Nubert etwas kauft und umtauschen wollt, immer hartnäckig bleiben. Die Kaltschnäuzigkeit verschiedener M...-Märkte scheint grenzenlos und vor allem System zu haben.
Gruß LogicFuzzy
nur so zum schmunzeln:
Habe gestern versucht einen bereits zum 2. Mal defekten Kopfhörer gegen Geld bei MediaMarkt umzutauschen. Das Teil war 2 Monate alt.
Der "Service" -Mitarbeiter weigerte sich mit hanebüchenen Argumenten, den Umtausch durchzuführen. Das Gerät sei älter als 2 Wochen und daher vom Umtausch ausgeschlossen. Auf meinen wiederholten Hinweis, dass der Umtausch nicht wegen "Nichtgefallen" sondern wegen eines Defekts stattfinden soll, meinte er dann, das Gerät sei aber bei einem anderen Media Markt gekauft worden, und deshalb bei ihm nicht umtauschfähig. Ich wies ihn dann darauf hin, dass das Blödsinn sei (wird bei MM üblicherweise nicht so gehändelt), woraufhin er mir anbot, das Gerät einzuschicken. Ich wies ihn auf mein Wandlungsrecht gemäß BGB hin, worauf er entgegnete, seine Reparaturbedingungen und AGB seien höher zu bewerten als das BGB. Sodann forderte ich ihn auf, mir seine AGB zu zeigen und zwar die Stelle, wo ein Reparaturvorbehalt in den ersten 6 Monaten geregelt ist. Er meinte lässig, ich könne mir die AGB ja irgendwo weiter hinten im Raum durchlesen. Ich forderte ihn auf, das ER mir doch die Stelle zeigen möge. Resultat: Es gab keinen Reparaturvorbehalt. Nochmals forderte ich ihn dann auf, mir unverzüglich das Geld herauszugeben. Ich solle vielleicht doch lieber mit seiner Cheffin sprechen. Diese kam dann sogleich, schüttelte mir freundlich die Hand und stellte sich namentlich vor, holte 100 Euro aus der Kasse, wollte noch eine Unterschrift und die Sache war erledigt.
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Gruß LogicFuzzy
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hrhrhrhrhrr... was denken die leute eigentlich? .. manchmal frage ich mich das wirklich .... hatte z.b. ein kleines problem mit meinem sub an meinem verstaerker... ueber zeit musste ich den subausgang am receiver von -10db auf 0db nachregeln, um auf den gleichen subausgangsniveau von "damals" zu kommen.... habe dann jemanden dummerweise in MM gefragt, wo evtl. das problem liegen koennte .. und der spezialist meinte, dass die einstellungen aller kanaele auf 0db einzustellen sind.. das sei eh besser... also sein tip: die restlichen lautsprecher auch auf 0db im receiver hochdrehen und dann passt schon alles automatisch..... hrhrhrhr
HK:4X DS55 (1 X als center); 2 X 125; an Pio VSA-AX10Si; Pio 757ai; Pan AT-AE700E (hatte 2x580; 2x400; 2x380;1xcs330; 1xAW880)
Wohnzimmer: 2XNW35 (ABL); 2XNW3 an Uraltverstaerker (hatte davor Vincent SA-93 + 2X SP991)
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Re: Gestern bei MediaMarkt (vielleicht OT)
Gilt das Wandlungsrecht nicht erst nach zwei Reparaturversuchen?LogicFuzzy hat geschrieben:Hallo Leute,
Habe gestern versucht einen bereits zum 2. Mal defekten Kopfhörer gegen Geld bei MediaMarkt umzutauschen. Das Teil war 2 Monate alt.
Ich wies ihn auf mein Wandlungsrecht gemäß BGB hin,
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killefiz
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also so wie ich das damals anna uni gelernt habe, ist mir das noch so in erinnerung dass der kunde recht auf 1) wandlung, 2) reparatur, 3) umtausch hat. .. haber das ist schon viele jahre her und ich mag mich da auch irren...
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- LogicFuzzy
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Re: Gestern bei MediaMarkt (vielleicht OT)
Ja, aber nur dann, wenn in den AGB ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Deshalb hatte ich auch konkret danach gefragt.killefiz hat geschrieben: Gilt das Wandlungsrecht nicht erst nach zwei Reparaturversuchen?
killefiz
Haben wir vielleicht einen Juristen in unseren Reihen, der das genau weiß?
Gruß LogicFuzzy
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Wandlung gibt es seit der Schuldrechtsmodernisierung gar nicht mehr. An diese Stelle ist das Rücktrittsrecht getreten, das allerdings nicht mehr ein Anspruch (wie die Wandlung), sondern ein Gestaltungsrecht ist.
Grundsätzlich ist ein Rücktritt aufgrund eines Mangels erst möglich, wenn der Gläubiger dem Schuldner (also Du dem MM) erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gesetzt hat. Die Kosten für das ganze Theater muss natürlich der MM tragen.
Diese Fristsetzung ist u.a. entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Sie gilt aber erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Du wirst Dir das Spielchen also wohl nochmal geben müssen.
Anders ist es natürlich, wenn die AGBs vom MM die Voraussetzungen für einen Rücktritt abweichend von der gesetzlichen Regelung lockern. Das solltest Du vielleicht mal nachlesen.
Einschränken können sie dieses Recht jedenfalls nicht, ist aufgrund einer EG-Richtlinie im BGB für den Verbrauchsgüterkauf ausdrücklich ausgeschlossen.
Gruß,
Philipp
P.S.: Natürlich alles afaik und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Grundsätzlich ist ein Rücktritt aufgrund eines Mangels erst möglich, wenn der Gläubiger dem Schuldner (also Du dem MM) erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gesetzt hat. Die Kosten für das ganze Theater muss natürlich der MM tragen.
Diese Fristsetzung ist u.a. entbehrlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Sie gilt aber erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Du wirst Dir das Spielchen also wohl nochmal geben müssen.
Anders ist es natürlich, wenn die AGBs vom MM die Voraussetzungen für einen Rücktritt abweichend von der gesetzlichen Regelung lockern. Das solltest Du vielleicht mal nachlesen.
Einschränken können sie dieses Recht jedenfalls nicht, ist aufgrund einer EG-Richtlinie im BGB für den Verbrauchsgüterkauf ausdrücklich ausgeschlossen.
Gruß,
Philipp
P.S.: Natürlich alles afaik und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
deutschlands händler???
also ich hatte vor ein paar monaten das problem, dass mein anfang gekaufter dvd player im märz "kaputtging".
nachdem sich hificomponents in münchen erstmal geweigert hat, das gerät zur reperatur zu bringen, hab ich mich bei der verbraucherberatung sclau gemacht.
stehen die agb's nicht auf der rechnung, oder wird der kunde beim kauf explizit darauf hingeweisen, so sind diese hinfällig.
im fall eines defektes, hat der verkäufer erstmal das recht auf 2 malige wandlung, schlagen beide fehl, so kann der kunde vom kv zurücktreten.
soweit ich das im vorliegenden fall sehe, würde ich den kopfhörer einfach mal dort beim mm vor ort abgeben und um schnelle reperatur bitten.
ich würde auch drauf aufmerksam machen, dass das internetzeitalter angebrochen ist und sich solche verhaltensweisen schnell rumsprechen.
da hilft streiten und keifen leider recht wenig, recht haben heisst leider grade in deutschland nicht recht bekommen.
ich musste bei HC übrigens per mahnverfahren meine unkosten (musste den dvd player zum denonservice schicken) geltend machen.
da kann man in zukunft einfach nur einen großen bogen um solche händler machen.
nachdem sich hificomponents in münchen erstmal geweigert hat, das gerät zur reperatur zu bringen, hab ich mich bei der verbraucherberatung sclau gemacht.
stehen die agb's nicht auf der rechnung, oder wird der kunde beim kauf explizit darauf hingeweisen, so sind diese hinfällig.
im fall eines defektes, hat der verkäufer erstmal das recht auf 2 malige wandlung, schlagen beide fehl, so kann der kunde vom kv zurücktreten.
soweit ich das im vorliegenden fall sehe, würde ich den kopfhörer einfach mal dort beim mm vor ort abgeben und um schnelle reperatur bitten.
ich würde auch drauf aufmerksam machen, dass das internetzeitalter angebrochen ist und sich solche verhaltensweisen schnell rumsprechen.
da hilft streiten und keifen leider recht wenig, recht haben heisst leider grade in deutschland nicht recht bekommen.
ich musste bei HC übrigens per mahnverfahren meine unkosten (musste den dvd player zum denonservice schicken) geltend machen.
da kann man in zukunft einfach nur einen großen bogen um solche händler machen.
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Die AGB müssen dem Käufer vor dem Kauf zugänglich sein, und zwar so, dass unter normalen Umständen von der Kenntnisnahme auszugehen ist. Beim Internetversand bedeutet das natürlich, dass der Kunde vor Abschicken der Bestellung automatisch auf die Seite mit den AGB geleitet werden sollte.americo hat geschrieben: stehen die agb's nicht auf der rechnung, oder wird der kunde beim kauf explizit darauf hingeweisen, so sind diese hinfällig.
Wie gesagt: Wandlung gibt es nicht mehr. Der Verkäufer kann zweimal nachbessern, also die Sache reparieren oder stattdessen eine neue Sache liefern.im fall eines defektes, hat der verkäufer erstmal das recht auf 2 malige wandlung, schlagen beide fehl, so kann der kunde vom kv zurücktreten.
Man muss eine "angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung" (§ 323 Abs. 1 BGB) setzen. Ob der Käufer Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache will, liegt grundsätzlich bei ihm. Allerdings kann der Verkäufer auf die andere Art ausweichen, wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der MM wird also vermutlich einen neuen Kopfhörer liefern und nicht den alten reparieren.soweit ich das im vorliegenden fall sehe, würde ich den kopfhörer einfach mal dort beim mm vor ort abgeben und um schnelle reperatur bitten.
Naja, das Verhalten von dem Verkäufer war natürlich daneben. Aber der MM hat eben das Recht, noch einmal nachzubessern. Insofern würde ich nicht allzu schwere Geschütze auffahren.ich würde auch drauf aufmerksam machen, dass das internetzeitalter angebrochen ist und sich solche verhaltensweisen schnell rumsprechen.
Wieso? Die gesetzliche Regelung ist doch in Ordnung. Beide Parteien haben sich über einen Vertrag geeinigt, und dieser wird eben möglichst lange gerettet. Nach der zweiten erfolglosen Nachbesserung kann man zurücktreten, ist doch okay so. Dieses Ergebnis ist nicht immer befriedigend, aber für "Härtefälle" gibt es § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nach dem eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist, "wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen". Das gewährleistet doch eine prima Einzelfallgerechtigkeit.da hilft streiten und keifen leider recht wenig, recht haben heisst leider grade in deutschland nicht recht bekommen.
Die Schuldrechtsmodernisierung hat aufgrund der besagten EG-Richtlinie den Verbraucherschutz in Deutschland erheblich verbessert. Dieser ist jetzt in Europa auf einem weitgehend einheitlichen und imho sehr hohen Standard. Im benachbarten Ausland wären die Rechte des Threaderstellers also nicht wesentlich anders.
Natürlich ist das ärgerlich, wie es jetzt gelaufen ist. Aber die Gesetze müssen eben auch viele gegenläufige Interessen in Einklang bringen. Das Bürgerliche Recht in Deutschland bewerkstelligt das meiner Meinung nach bis auf ganz wenige Lücken (, die aber auch weitgehend durch Richterrecht geschlossen sind,) sehr gut.
Ich jedenfalls kann an der Rücktrittsregelung, so wie sie ist, nichts ungerechtes finden. Klar wünscht man sich als Verbraucher manchmal noch mehr Möglichkeiten und Rechte. Aber man muss sich eben auch mal fragen, was den Unternehmern zuzumuten ist.
Gruß,
Philipp
@ philipp
grundsätzlich sind wir uns ja offensichtlich einig.
hier handelt es sich ja offensichtlich ohnehin nicht um einen internetversand/kauf.
ich meinte natürlich nachbesserung, nicht wandlung.
deine aussage
ist natürlich theoretisch recht gut, in der praxis bedeutet es aber, dass der verkäufer erstmal bestimmt ob er es reparieren lässt, oder eben ein neues gerät "liefert" und dies hängt letztendlich von der kulanz des herstellers ab.
der mm wird in diesem fall erst mal schauen, was der macht.
die gesetzliche regelung ist sicherlich in ordnung, nur hängts letztendlich halt doch vom händler ab.
denn auch nach der 2. nachbesserung, ist es keine selbstverständlichkeit, dass man so ohne weiteres vom kv zurücktreten kann.
als erstes muss es sich bei der nachbesserung meines wissens nach beide male um denselben "fehler" handeln (was gar nicht so einfach nachzuweisen ist, und zum anderen gibt's ja nach 6 monaten die beweislastumkehr.
aber im vorliegenden fall kann man als fazit wohl sagen:
kopfhörer zum mm und abwarten was passiert.
im regelfall wird der hersteller einen neuen schicken, kann aber den alten auch repariert zurückschicken.
ein anrecht auf sofortigen "umtausch" vor ort gegen einen neuen, hat fuzzy wohl nicht.
hier handelt es sich ja offensichtlich ohnehin nicht um einen internetversand/kauf.
ich meinte natürlich nachbesserung, nicht wandlung.
deine aussage
Ob der Käufer Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache will, liegt grundsätzlich bei ihm. Allerdings kann der Verkäufer auf die andere Art ausweichen, wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der MM wird also vermutlich einen neuen Kopfhörer liefern und nicht den alten reparieren.
ist natürlich theoretisch recht gut, in der praxis bedeutet es aber, dass der verkäufer erstmal bestimmt ob er es reparieren lässt, oder eben ein neues gerät "liefert" und dies hängt letztendlich von der kulanz des herstellers ab.
der mm wird in diesem fall erst mal schauen, was der macht.
die gesetzliche regelung ist sicherlich in ordnung, nur hängts letztendlich halt doch vom händler ab.
denn auch nach der 2. nachbesserung, ist es keine selbstverständlichkeit, dass man so ohne weiteres vom kv zurücktreten kann.
als erstes muss es sich bei der nachbesserung meines wissens nach beide male um denselben "fehler" handeln (was gar nicht so einfach nachzuweisen ist, und zum anderen gibt's ja nach 6 monaten die beweislastumkehr.
aber im vorliegenden fall kann man als fazit wohl sagen:
kopfhörer zum mm und abwarten was passiert.
im regelfall wird der hersteller einen neuen schicken, kann aber den alten auch repariert zurückschicken.
ein anrecht auf sofortigen "umtausch" vor ort gegen einen neuen, hat fuzzy wohl nicht.
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Re: @ philipp
Das ist zum Glück nicht so. Es reicht, dass zweimal ein Mangel vorlag.americo hat geschrieben: denn auch nach der 2. nachbesserung, ist es keine selbstverständlichkeit, dass man so ohne weiteres vom kv zurücktreten kann.
als erstes muss es sich bei der nachbesserung meines wissens nach beide male um denselben "fehler" handeln...
Eigentlich ist es andersrum: Ich will Euch hier nicht langweilen, deswegen mache ich's kurz.und zum anderen gibt's ja nach 6 monaten die beweislastumkehr.
Der Normalfall ist, dass der Anspruchsteller die ihn begünstigenden Tatsachen beweisen muss. Es wäre also grundsätzlich so, dass der Käufer beweisen muss, dass die Kaufsache von Anfang an mangelhaft war. Jetzt bestimmt aber § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf, dass bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate vermutet wird, dass die Sache von Anfang an mangelhaft war. In diesem Fall muss also der Verkäufer nach- und beweisen, dass er eine mangelfreie Sache verkauft hat. Die Beweislastumkehr erfolgt also zugunsten des Käufers. Nach Ablauf dieser sechs Monate wird nur die "normale" Beweislast wiederhergestellt.
Gruß,
Philipp