americo hat geschrieben:
stehen die agb's nicht auf der rechnung, oder wird der kunde beim kauf explizit darauf hingeweisen, so sind diese hinfällig.
Die AGB müssen dem Käufer vor dem Kauf zugänglich sein, und zwar so, dass unter normalen Umständen von der Kenntnisnahme auszugehen ist. Beim Internetversand bedeutet das natürlich, dass der Kunde vor Abschicken der Bestellung automatisch auf die Seite mit den AGB geleitet werden sollte.
im fall eines defektes, hat der verkäufer erstmal das recht auf 2 malige wandlung, schlagen beide fehl, so kann der kunde vom kv zurücktreten.
Wie gesagt: Wandlung gibt es nicht mehr. Der Verkäufer kann zweimal nachbessern, also die Sache reparieren oder stattdessen eine neue Sache liefern.
soweit ich das im vorliegenden fall sehe, würde ich den kopfhörer einfach mal dort beim mm vor ort abgeben und um schnelle reperatur bitten.
Man muss eine "angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung" (§ 323 Abs. 1 BGB) setzen. Ob der Käufer Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache will, liegt grundsätzlich bei ihm. Allerdings kann der Verkäufer auf die andere Art ausweichen, wenn die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 439 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der MM wird also vermutlich einen neuen Kopfhörer liefern und nicht den alten reparieren.
ich würde auch drauf aufmerksam machen, dass das internetzeitalter angebrochen ist und sich solche verhaltensweisen schnell rumsprechen.
Naja, das Verhalten von dem Verkäufer war natürlich daneben. Aber der MM hat eben das Recht, noch einmal nachzubessern. Insofern würde ich nicht allzu schwere Geschütze auffahren.
da hilft streiten und keifen leider recht wenig, recht haben heisst leider grade in deutschland nicht recht bekommen.
Wieso? Die gesetzliche Regelung ist doch in Ordnung. Beide Parteien haben sich über einen Vertrag geeinigt, und dieser wird eben möglichst lange gerettet. Nach der zweiten erfolglosen Nachbesserung kann man zurücktreten, ist doch okay so. Dieses Ergebnis ist nicht immer befriedigend, aber für "Härtefälle" gibt es § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nach dem eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich ist, "wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen". Das gewährleistet doch eine prima Einzelfallgerechtigkeit.
Die Schuldrechtsmodernisierung hat aufgrund der besagten EG-Richtlinie den Verbraucherschutz in Deutschland erheblich verbessert. Dieser ist jetzt in Europa auf einem weitgehend einheitlichen und imho sehr hohen Standard. Im benachbarten Ausland wären die Rechte des Threaderstellers also nicht wesentlich anders.
Natürlich ist das ärgerlich, wie es jetzt gelaufen ist. Aber die Gesetze müssen eben auch viele gegenläufige Interessen in Einklang bringen. Das Bürgerliche Recht in Deutschland bewerkstelligt das meiner Meinung nach bis auf ganz wenige Lücken (, die aber auch weitgehend durch Richterrecht geschlossen sind,) sehr gut.
Ich jedenfalls kann an der Rücktrittsregelung, so wie sie ist, nichts ungerechtes finden. Klar wünscht man sich als Verbraucher manchmal noch mehr Möglichkeiten und Rechte. Aber man muss sich eben auch mal fragen, was den Unternehmern zuzumuten ist.
Gruß,
Philipp