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Sittenwidrig ?

Hier dreht es sich um (fast) alles...
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burki

Sittenwidrig ?

Beitrag von burki »

Hi,
ein gewisser Hifi-Haendler (mit z.T. verfuehrerischen Angeboten) hat folgendes im AGB stehen:

Code: Alles auswählen

Im Falle einer Rücknahme in den ersten 14 Tagen werden folgende Warenwerte erstattet.

Zustand                                                 Erstattung
Ware original verpackt                                  100 %
Originalverpackung, geöffnet                            70 %
Ware benutzt                                            30 %
Fuer mich ist soetwas eine (ums vorsichtig auszudruecken) eine deutliche Sittenwidrigkeit, ja eine vollstaendige Umgehung des Fernabsatzgesetzes (mir ist klar, dass der Haendler eine Wertminderung anrechnen kann, doch 70% sind ja wohl der Hammer).
Wie seht ihr das ?
Gruss
Burkhardt
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g.vogt
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Beitrag von g.vogt »

Hallo burki,

ich bin kein Jurist, aber aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass das natürlich unverschämt ist. Im Ladengeschäft kann man schließlich genauso verlangen, dass man nicht nur den Karton unter den Arm geklemmt bekommt, sondern dass die Ware ausgepackt und vorgeführt wird. Nichts anderes macht man doch, wenn man sich ein Gerät im Versand bestellt und in den eigenen vier Wänden ausprobiert.
Unbenommen bleibt natürlich ein Schadensersatz, wenn man beim Ausprobieren tatsächlich Schäden verursacht.

Die nächste Frage wäre, ob solche AGB überhaupt zulässig sind - aber Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Geschichten :roll:
Dieser Händler verkauft dann bestimmt jede Menge Vorführmodelle mit satten Rabatten ;-)

Auf der anderen Seite sind dann aber auch die Obercleveren dieser Gesellschaft, die bspw. ihre Fete auf Kosten anderer organisieren, indem sie die Beschallungsanlage "auf Probe kaufen", den bei der Party getragenen Fummel nachher im Kaufhaus reklamieren und beim Partyservice darauf setzen, dass die Pleite gehen, bevor sie vor Gericht bewiesen haben, dass das gelieferte Essen und die Getränke in Ordnung waren.

Mit internetten Grüßen
Gerald Vogt
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LogicFuzzy
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Beitrag von LogicFuzzy »

Ein nicht gerade als kulant bekannter Beamer-Haendler aus dem Rhein Main Gebiet nimmt für online bestellte und wieder zurückgesendetet Beamer eine Nutzungsabschlag von ca. 200 Euro (bei NP 1300€). Schon das empfand ich als sehr teuer. Aber benutzte Beamer lassen sich sicher nur schwer verkaufen, auch wenn sie nur 2 Stunden genutzt wurden.
"Dein Händler" ist sicherlich ein gutes Beispiel dafür (auch wenn es hier nicht um Beamer geht), dass man mit sehr günstigen Online Angeboten mehr als vorsichtig sein sollte, und ein Blick in die AGB niemals schaden kann.
Klar ist, dass ein Nutzungsabschlag verlangt werden darf. Aber die hier dargestellte Höhe würde vor Gericht sicher als unverhältnismäßig abgewiesen.
Gruß LogicFuzzy
NuVero 140, XTZ A-300 Class-D Endstufe an Denon AVR X3400H, dazwischen: Palmer PLI-03 (Trennüberträger), Dynavox Verstärkerumschalter,
LG OLED 65C9
(Siehst Du Deinen Chef im Moore winken, wink zurück und lass ihn sinken...)
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JensII
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Beitrag von JensII »

Bei den Abschlägen kann man das Gerät ja beser zu 80-90 % des Neupreises bei www.e***.de verkaufen. da steht man ja noch besser da......
WoZi: NuVero 11 & NuVero 7 & RS5 @ Anthem MRX540

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g.vogt
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Beitrag von g.vogt »

Hallo Jens,

der Link geht nicht 8)

In der Tat könnte man dann eher versuchen, die Sachen lieber selber zu verticken, aber das geht irgendwie am Thema vorbei. Oder auch nicht, weil es gleichzeitig auch zeigt, wie absonderlich die AGB dieser Firma sind.

@burki: Wieso verrätst du eigentlich nicht, in wessen AGB solche Regelungen stehen?

Mit internetten Grüßen
Gerald Vogt
burki

Beitrag von burki »

Hi,
klar koennte man das Geraet wieder vertickern, doch das ist ja nicht der Punkt.
Hier versucht IMHO ein Haendler, Online-Geschaefte machen zu wollen (er ist auch bei ebay praesent), doch dabei jegliche Vorschriften umgehen zu wollen.
Dass inzwischen viele Haendler vor Ort eine Benutzungsgebuehr verlangen, halte ich (wenn sie sich in Grenzen haelt) noch fuer halbwegs angemessen (als Stammkunde kann ich allerdings bei einigen Haendlern kostenlos das Vorfuehrmodell ausleihen und nur dort kaufe dann im Endeffekt ein).
Wieso verrätst du eigentlich nicht, in wessen AGB solche Regelungen stehen?
halte wenig davon (ich kenne den Haendler zudem nicht persoenlich, d.h. evtl. ist er ja kulanter, als es hier scheint) Haendler an den Pranger zu stellen und wollte eher darauf hinweisen, dass man immerdas Kleingedruckte lesen sollte und nicht die blind dem Schnaeppchen nachjagen sollte ...
Gruss
Burkhardt
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bullet
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Beitrag von bullet »

Hallo, Hirsch+Ille GmbH verlangt 10 % :wink:
Denon 3805 , Denon 2800MK 2, 2x Front nuWave 8 / ATM, Center CS-4 , 2x Rear RS-5 ...
eric_the_swimmer
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Beitrag von eric_the_swimmer »

Hi,

bei Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen von Fernabsatzverträgen kann der Käufer verpflichtet sein, Wertersatz für die "Verschlechterung" der Kaufsache zu leisten, die durch die Ingebrauchnahme entstanden ist. Aber nur, wenn er darauf und auf eine Möglichkeit, diese Verpflichtung zu vermeiden, vor Vertragsschluss in Textform hingewiesen wurde. Allerdings gilt das nicht, wenn der Käufer die Sache lediglich prüft. (§ 357 Abs. 3 BGB)

Und vor allem muss eben nur der tatsächliche Wertverlust ersetzt werden. Diese völlig utopischen Pauschalanteile, die der o. g. Händler verlangt, sind natürlich so nicht haltbar.

Gruß,
Philipp
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Center: nuBox CS-330
Rears: nuBox 310
Sub: Acoustic Research Helios W30A (mit [url=http://www.nuforum.de/nuforum/viewtopic.php?t=4169]Behringer Feedback Destroyer[/url])
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Beitrag von mcBrandy »

Hi

Solche AGBs sind eigentlich ne Frechheit, aber gut, so macht man aus einem Schnäppchen noch Gewinn. Wie soll man eine Ware anschauen, wenn es nicht mal ausprobiert.

Was steht eigentlich in der AGB drin, wenn die Ware kaputt ist? Gilt dann diese Staffelung auch?

Gruss
Christian
Ich stimme mit der Mathematik nicht überein. Ich meine, dass die Summe von Nullen eine gefährliche Zahl ist. (Stanislow Jerzy Lec)
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Koala
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Beitrag von Koala »

Da nach § 312 f der Kunde durch anderslautende Vereinbarungen nicht schlechter gestellt werden darf, ist zumindest die Wertminderung bei geöffneter Verpackung hinfällig, und auch die Höhe des Ausgleichs im Falle eines Gebrauchs der Ware ist wie Philipp geschrieben hat fern jeglicher Grundlage. Bei mangelhafter Ware greifen solche Staffelungen überhaupt nicht, da der Händler die vereinbarte Leistung noch gar nicht erbracht hat.

greetings, Keita
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