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Experten für Mietrecht anwesend?
"Mit dem jetzigen Urteil hat der Mietsenat des BGH seine Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach Schönheitsreparaturpflichten nicht nach starren Fristen verlangt werden können, sondern nur entsprechend dem tatsächlichen Renovierungsbedarf."
Wenn jetzt aber nach gut 5 Jahren dieser Renovierungsbedarf besteht, dann kommen wir auch mit dem neuen Urteil nicht darum herum...
Wenn jetzt aber nach gut 5 Jahren dieser Renovierungsbedarf besteht, dann kommen wir auch mit dem neuen Urteil nicht darum herum...
"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten!"
Dieter Nuhr
Dieter Nuhr
Wahrscheinlich doch. Ich kenne zwar deine Renovierungsklausel nicht, aber falls diese Renovierungen nicht vom Zustand der Wohnung abhängig macht, ist sie komplett unwirksam. Eine Renovierung seitens des Mieters ist also rechtlich nicht vereinbart und du kannst einfach ausziehen. Aber das hängt von der genauen Formulierung im Mietvertrag ab...FelixB hat geschrieben:"Mit dem jetzigen Urteil hat der Mietsenat des BGH seine Rechtsprechung fortgeschrieben, wonach Schönheitsreparaturpflichten nicht nach starren Fristen verlangt werden können, sondern nur entsprechend dem tatsächlichen Renovierungsbedarf."
Wenn jetzt aber nach gut 5 Jahren dieser Renovierungsbedarf besteht, dann kommen wir auch mit dem neuen Urteil nicht darum herum...
habs mir gerade nochmal in Ruhe durchgelesen. Ich habe die genaue Formulierung im Mietvertrag jetzt leider nicht im Kopf, aber so langsam glaube ich, dass ich da doch rauskomme... und meine Frau kann ich auch nicht anrufen, weil sie gerade nicht zu Hause ist... ich bin mir aber ziemlich sicher, dass da was von "spätestens jedoch bei Auszug" steht - und somit wäre die Klausel unwirksam! (wenn ich das Urteil richtig verstanden habe)
"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten!"
Dieter Nuhr
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hm... jetzt bin ich doch ein wenig verwirrt... der Mietvertrag ist da ein wenig widersprüchlich:
§7 Schönheitsreperaturen:
2. Der Mieter hat spätestens bei Ende des MIetverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen,...
§15 Rückgabe der Mietsache
1. Bei Ende des Mietvertrags hat der MIeter die Mietsache vollständig geräumt sowie renoviert und weiß gestrichen zurückzugeben.
Das widerspricht sich doch total... Also entweder ich soll auf jeden Fall renovieren - dann wäre diese Klausel ungültig. Oder ich soll nur soweit renovieren, wie es der Zustand erfordert - dann müsste ich aber auch nicht alle Wände weiß streichen...
ich such doch mal ein Juristenforum auf...
§7 Schönheitsreperaturen:
2. Der Mieter hat spätestens bei Ende des MIetverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auszuführen,...
§15 Rückgabe der Mietsache
1. Bei Ende des Mietvertrags hat der MIeter die Mietsache vollständig geräumt sowie renoviert und weiß gestrichen zurückzugeben.
Das widerspricht sich doch total... Also entweder ich soll auf jeden Fall renovieren - dann wäre diese Klausel ungültig. Oder ich soll nur soweit renovieren, wie es der Zustand erfordert - dann müsste ich aber auch nicht alle Wände weiß streichen...
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Dieter Nuhr
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Warum liest Du nicht einfach meine Links? DA steht doch alles drinnen. Ggf. noch an den Mieterbund oder so wenden und nachfragen, ansonsten schriftlich Widerspruch einlegen und eben auf den Entscheid hinweisen.
btw. Deine Sachen sind doch unterschiedlich. Schönheitsrep. kann auch Austausch der defekten Dusche beinhalten oder sowas in der Art halt. Hat nix mit Renovieren zu tun.
btw. Deine Sachen sind doch unterschiedlich. Schönheitsrep. kann auch Austausch der defekten Dusche beinhalten oder sowas in der Art halt. Hat nix mit Renovieren zu tun.
Ich habe deine Links gelesen und bin doch deswegen jetzt völlig verwirrt... Was zu den Schönheitsreparaturen gehört, ist da auch definiert, das habe ich hier nur nicht dazugeschrieben. Streichen der Wände, der Böden etc...
Laut dem Urteil ist eine feste Klausel, wie hier in §15, unwirksam. Eine Klausel, wie in §7 jedoch - die sich ausdrücklich auf den aktuellen Zustand der Wohnung bezieht - wäre nach meinem Verständnis des Urteils gültig.
Laut dem Urteil ist eine feste Klausel, wie hier in §15, unwirksam. Eine Klausel, wie in §7 jedoch - die sich ausdrücklich auf den aktuellen Zustand der Wohnung bezieht - wäre nach meinem Verständnis des Urteils gültig.
"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten!"
Dieter Nuhr
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